Fälligkeit

Bei einem Schuldverhältnis der Zeitpunkt, zu dem der Schuldner leisten muß. Sie richtet sich in erster Linie nach den Vereinbarungen, die die Parteien getroffen haben. Haben sie nichts vereinbart, kann sie sich aus den Umständen ergeben: Wer einen Weihnachtsbaum bestellt, will diesen spätestens am Heiligen Abend geliefert erhalten. Ergibt sich auch aus den Umständen nichts, so hat der Schuldner sofort zu leisten (§ 271 BGB). Leistet der Schuldner bei Fälligkeit schuldhaft nicht, so kommt er damit, eventuell nach einer Mahnung durch den Gläubiger, in Verzug.

(vgl. § 271 BGB) einer Leistung im Rahmen eines Schuldverhältnisses ist gegeben, wenn der Gläubiger berechtigt ist, die Leistung zu fordern. Gemäß § 271 I BGB ist dies ab Vertragsschluß der Fall, wenn nicht eine abweichende Vereinbarung (Stundung) getroffen wird.

Eine Leistung ist fällig, wenn der vertraglich vereinbarte oder aus den Umständen zu entnehmende Zeitpunkt eingetreten ist, von dem ab der Gläubiger die Leistung verlangen kann und der Schuldner sie erbringen muss. F. ist u. a. eine Voraussetzung des Schuldnerverzugs (Verzug). Stundung.

Im Sozialrecht:

bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem eine Sozialleistung zu gewähren ist. Der Zeitpunkt der Fälligkeit ist u.a. für die Verjährung (vgl. § 45 SGB I), für die Pfändung und für die Sonderrechtsnachfolge (§56 SGB I) von Bedeutung. Sozialleis- tungsansprüche sind grundsätzlich im Zeitpunkt ihres Entstehens fällig (§41 SGB I; Entstehen von Sozialleistungsansprüchen). Aus den besonderen Teilen des SGB können sich aber abweichende Zeitpunkte ergeben, z.B. in §337 Abs. 2 SGB III. Zur Fälligkeit von Beitragsansprüchen Beiträge zur Sozialversicherung

ist der Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger die Leistung vom Schuldner verlangen darf. Nach § 271 I BGB ergibt sich die F. aus der besonderen Parteibestimmung oder den Umständen. Andernfalls kann der Gläubiger sofort fordern und der Schuldner sofort leisten. Leistet der Schuldner bei F. nicht, so kann er in Verzug geraten. Lit.: Nastelski, K., Die Zeit als Bestandteil des Leistungsinhalts, JuS 1962, 289

, Sozialrecht: Zeitpunkt, ab dem ein Anspruch erfüllt werden muss. Nach § 41 SGB I sind Ansprüche auf Sozialleistungen grundsätzlich im Zeitpunkt ihres Entstehens fällig, soweit sich nicht aus den besonderen Teilen des Sozialgesetzbuches etwas Anderes ergibt. Fälligkeit ist praktisch insb. von Bedeutung für
die Verjährung eines Sozialleistungsanspruches sowie auch für die Frage der Sonderrechtsnachfolge,§ 56 SGB I. Der Zahlungsanspruch im Beitragsrecht ist hinsichtlich der Fälligkeit im § 23 SGB IV regelmäßig dahingehend ausgestaltet, dass bis zum 15. des Folgemonats die Beitragsleistung erfüllt werden muss. Steuerrecht: Gem. § 220 Abs. 1 AO richtet sich die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis nach den Vorschriften der Einzelsteuergesetze (z. B. § 36 Abs. 4 S.1 EStG, § 15 GrEStG). Fehlt es an einer besonderen gesetzlichen Regelung über die Fälligkeit, so stellt § 220 Abs. 2 AO eine dem § 271 Abs. 1 S.1 BGB entsprechende Grundregel auf, wonach der Zahlungsanspruch mit seiner Entstehung fällig wird. Handelt es sich um Ansprüche, die durch Steuerbescheid festgesetzt werden, tritt die Fälligkeit nicht vor Bekanntgabe der Festsetzung ein. Bewilligt die Finanzbehörde in dem Leistungsgebot, wie es allgemein üblich ist, eine Zahlungsfrist, wird der Anspruch erst entsprechend später fällig. Erstattungsansprüche eines Steuerpflichtigen, die sich aus einer Jahressteuererklärung ergeben, werden mit Erlass des Steuerbescheides fällig, reine Erstattungsansprüche nach rechtsgrundloser Zahlung (z. B. Doppelüberweisung) mit der Entstehung, also mit der rechtsgrundlosen Zahlung.
Zivilrecht: Zeitpunkt, von dem an der Gläubiger die ihm geschuldete Leistung verlangen kann (neben der Erfüllbarkeit Aspekt der Leistungszeit).
Die Fälligkeit eines Anspruchs tritt zu dem durch Gesetz oder Vereinbarung bestimmten bzw. dem aus den Umständen zu entnehmenden Zeitpunkt ein.

Gesetzliche Regelungen der Fälligkeit von Ansprüchen enthalten etwa die §§ 488, 551 Abs. 2, 556b Abs. 1, 604, 614, 641, 695, 696, 699, 721, 760, 1360 a Abs. 2, 1361 Abs. 4, 1585 Abs. 1, 1612 Abs. 3, 2181 BGB. Bei einer Fälligkeitsregelung in AGB oder
Verbraucherverträgen ist § 308 Nr. 1 BGB zu beachten. Eine besondere Form der (gfs. auch nachträglichen) Fälligkeitsregelung ist die Stundung. Auch soweit eine ausdrückliche Regelung zur Fälligkeit fehlt, kann sich aus der Art des Rechtsverhältnisses unter besonderer Berücksichtigung von Treu und Glauben ein bestimmter Fälligkeitszeitpunkt ergeben.
Fehlt es an einer solchen Zeitbestimmung, tritt die Fälligkeit nach der Auslegungsregel des § 271 Abs. 1 BGB sofort mit der Begründung des Anspruchs ein.
Die Erteilung einer Rechnung ist grds. nicht Voraussetzung für den Eintritt der Fälligkeit (anders bei sog. konstitutiven Rechnungen, etwa nach § 16 Nr. 3 VOB/B, § 8 HOAI, § 10 RVG, § 12 GOA, vgl. auch § 556 Abs. 3 BGB). Soweit der Schuldner aber einen Anspruch auf Rechnungslegung hat, kann sich hieraus gfs. ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB ergeben.
Vor Eintritt der Fälligkeit kann der Gläubiger die Leistung nicht verlangen bzw. der Schuldner kann die Leistung verweigern. Leistet der Schuldner allerdings gleichwohl auf einen zwar entstandenen, aber noch nicht fälligen Anspruch (sog. betagter Anspruch), hat er kein Rückforderungsrecht und kann auch keine Zwischenzinsen geltend machen (§§ 813 Abs. 2, 272 BGB).
Eine Leistungsklage des Gläubigers ist vor Eintritt der Fälligkeit als „derzeit unbegründet” abzuweisen, soweit kein Fall einer ausnahmsweise zulässigen Klage auf künftige Leistung vorliegt (zum möglichen Arrest wegen einer betagten Forderung vgl. § 916 Abs. 2 ZPO). Anders als nach §§ 813 Abs. 2, 272 BGB kann in den Fällen der §§ 1133 S. 3, 1217 Abs. 2 S. 2 BGB, § 41 Abs. 2 InsO, § 111 S. 2 ZVG eine betagte unverzinsliche Forderung nur unter Abzug von Zwischenzinsen geltend gemacht werden.
Erst ab Eintritt der Fälligkeit kann eine Verletzung der Leistungspflicht Folgen haben. Eine vor Fälligkeit ausgesprochene Mahnung ist wirkungslos und erlangt auch nach Eintritt der Fälligkeit keine Wirkung. Die Fälligkeit ist schließlich (Mindest-)Voraussetzung für den Beginn der —5 Verjährung des Anspruchs (§§ 199, 200 BGB).

Leistungszeit.




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