Fahrzeugbrief

Für jedes zulassungspflichtige Fahrzeug wird bei der erstmaligen Zulassung ein Fahrzeugbrief ausgestellt, der Eigentum des Fahrzeugerwerbers wird. Es sichert das Eigentum am Fahrzeug. Beispielsweise ist bei Nichtvorlage dieses Dokuments grundsätzlich ein gutgläubiger Autokauf ausgeschlossen.
Die Zulassungsstelle trägt das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs und die Personalien des Halters in den Fahrzeugbrief ein. Falls noch nicht geschehen, macht sie außerdem Angaben über die Beschreibung des Fahrzeugs. Der Eigentümer muss den Brief persönlich abholen und den Empfang bescheinigen. Tut er dies nicht innerhalb von zwei Wochen, ist ihm das Dokument gebührenpflichtig als Einschreiben zu übersenden. Die Vermerke im Fahrzeugbrief müssen immer den Tatsachen entsprechen. Im Fall von Änderungen hat man ihn bei der zuständigen Zulassungsstelle einzureichen.

§§ 20, 25, 27 StVZO m.

Siehe auch Zulassung
Ersatzpapiere
Wer einen Fahrzeugbrief verliert, muss dies seiner Zulassungsstelle melden; diese leitet die Information an das Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg weiter. Bevor der Halter jedoch einen neuen Brief bekommt, wird das verlorene Dokument auf seine Kosten unter Festsetzung einer Frist für die Vorlage bei der Zulassungsstelle im Verkehrsblatt aufgeboten. Bei unbedenklichen Einzelfällen gibt es aber auch Ausnahmen.
Sind in einem Fahrzeugbrief die Seiten für die Eintragung der Zulassungen beschädigt, muss sich der Eigentümer gebührenpflichtig ein neues Dokument ausstellen lassen.

25 StVZO

Seit 15. Juli 1972 sind die früheren Begriffe „Kraftfahrzeugbrief“ und „Anhängerbrief“ durch den Begriff „Fahrzeugbrief“ ersetzt. Der Fahrzeugbrief beweist kraft der in ihm enthaltenen Ein tragungen, wer Eigentümer eines darin näher beschriebenen Kraftfahrzeugs ist. Eine öffentliche Urkunde ist er jedoch nicht. Er ist mit dem Zulassungsantrag der Zulassungsstelle einzureichen und sorgfältig - nicht im Fahrzeug - aufzubewahren; er gehört nicht zu den vom Fahrer mitzuführenden Fahrzeugpapieren. Die Zulassungsstelle trägt das amtliche Kennzeichen und die Personalien dessen, auf den das Fahrzeug zugelassen wird, in dem Fahrzeugbrief ein. Alle im Fahrzeugbrief enthaltenen persönlichen und sachlichen Angaben müssen richtig sein, jede Änderung ist daher der Zulassungsstelle unter Vorlage des Briefes unverzüglich zu melden. Dies gilt insbesondere für technische Änderungen am Fahrgestell, Motor und Aufbau, soweit sie die angegebenen Daten betreffen, Verschrottung oder sonstige Außerbetriebsetzung für mehr als 1 Jahr, jede Wohnungsänderung des Fahrzeughalters sowie jede Verlegung des regelmäßigen Standorts des Kraftfahrzeugs; bei vorübergehen der Verlegung nur, wenn diese für länger als 3 Monate er folgt. Der Verlust des Fahrzeugbriefs ist der Zulassungsstelle unverzüglich anzuzeigen, diese stellt einen Ersatzbrief aus. Auch wenn das Fahrzeug abhanden kommt (z. B. gestohlen wird), ist dies zu melden. Verstöße gegen diese Pflichten sind Ordnungswidrigkeiten .
Beim Verkauf ist auch der Fahrzeugbrief dem Erwerber auszuhändigen, die Bescheinigung hierüber ist der Abmeldung bei zufügen. Der Erwerber muß den Brief bei der Anmeldung vorlegen. Fehlt der Fahrzeugbrief beim Verkauf, dann spricht dies dafür, daß der Veräußerer nicht verfügungsbefugt ist. Der Käufer kann sich daher in der Regel nicht auf Gutgläubigkeit (mit der Folge des Eigentumserwerbs vom Nichtberechtigten) berufen, wenn er sich den Brief nicht vorlegen ließ. Auf die Übereinstimmung der Fahrgestellnummer am Kraftfahrzeug und der im Fahrzeugbrief eingetragenen ist besonders zu achten. Wird ein Kraftfahrzeug unter Eigentumsvorbehalt verkauft, dann läßt der Verkäufer sich in der Regel den Fahrzeugbrief aushändigen und verbleibt bis zur Kaufpreiszahlung in seinem Besitz (Finanzierungsinstitut usw.).

Kraftfahrzeugbrief

Der F. (Zulassungsbescheinigung Teil II, § 12 FZV) ist eine Urkunde, in der das Kfz. und der Verfügungsberechtigte, nicht der Eigentümer vermerkt werden. Der F. ist kein Wertpapier, insbes. kein Traditionspapier; das Eigentum am F. steht entsprechend § 952 BGB dem Eigentümer des Kfz. zu (selbständige Sicherungsübereignung des F. unmöglich). Bei Übereignung des Kfz. durch Nichtberechtigten ohne gleichzeitige Übergabe des F. ist der Erwerber regelmäßig in bösem Glauben. Über Ausstellung des F. vgl. Zulassung von Kfz.




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