Fahrzeughalter

Halter eines Fahrzeugs ist, wer dieses auf eigene Rechnung gebraucht und den Nutzen aus der Verwendung zieht. Er ist nicht notwendigerweise identisch mit dem Eigentümer des Fahrzeugs. Bei Eheleuten sind z.B. der Güterstand, das Eigentum und die Zulassung ohne Bedeutung für die Frage, welcher Partner Halter eines Wagens ist. Vielmehr zählt, wer von ihnen länger die Verfügungsgewalt ausübt und die Kosten für das Fahrzeug trägt. Betreibt z. B. eine Frau in ihrer eigenen Firma ein Kraftfahrzeug, so ist sie die Halterin, selbst wenn ihr Mann den Wagen fährt. Auch mehrere Personen können zusammen Halter eines Fahrzeugs sein und sind dann gesamtschuldnerisch verantwortlich. Juristische Personen und Gesellschaften können ebenfalls ein Fahrzeug halten.

Jagusch/Hentschel, § 7 StVG
Rdnr. 14, 19 ff; §7 StVG

Haftung des Fahrzeughalters
Der Halter haftet grundsätzlich zivilrechtlich, wenn beim Betrieb seines Fahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Die Ersatzpflicht entfällt allerdings, falls ein unabwendbares Ereignis, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Einrichtungen beruht, den Unfall verursacht. Das trifft z. B. dann zu, wenn entweder das Verhalten des Verletzten oder ein nicht beim Betrieb des Fahrzeugs beschäftigter Dritter oder ein Tier maßgeblich für den Schaden verantwortlich ist, während der Halter und der Führer des Fahrzeugs die gebotene Sorgfalt zeigen. Fährt jemand mit einem Wagen ohne Wissen und Willen des Halters, so haftet er im Fall eines Verstoßes an dessen Stelle, und zwar je nach Delikt entweder zivil- oder strafrechtlich oder für Verkehrsordnungswidrigkeiten. Indes muss der Halter Schadenersatz leisten, wenn sein Fahrzeug in einen Unfall verwickelt ist und er die Benutzung verschuldet hat, etwa weil er den Schlüssel nicht sicher aufgehoben hat. Innerhalb einer Familie oder Wohngemeinschaft muss man Schlüssel jedoch nur bei Verdacht auf unbefugte Benutzung unzugänglich verwahren. Haben aber beispielsweise Eltern konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihr heranwachsender Sohn unerlaubt mit ihrem Wagen fährt, müssen sie den Schlüssel verstecken. Dann genügt es z. B. nicht, wenn sie diesen in einer Manteltasche an der Garderobe lassen.

§§7 StVG; 823ff BGB
Verstöße in fließendem und ruhendem Verkehr
Der Halter, der nicht selbst gefahren ist, haftet unter bestimmten Voraussetzungen auch für Delikte, die mit seinem Fahrzeug im ruhenden Verkehr begangen wurden, d.h. für Halt- oder Parkverstöße. Kann man in einem Bussgeldverfahren wegen eines solchen Verstoßes den zu belangenden Fahrer nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermitteln oder würde es einen unangemessenen Aufwand erfordern, ihn zu finden, muss der Halter des Kraftfahrzeugs oder sein Beauftragter die Kosten des Verfahrens tragen. Bei Verstößen im fließenden Verkehr, z.B. bei Geschwindigkeitsüberschreitungen, gilt dies nicht.

§25a StVG

Halter.

ist. wer das Fahrzeug für eigene Rechnung gebraucht u. die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt, die dieser Gebrauch voraussetzt, z. B. wer das Fahrzeug nutzt u. die Kosten der Fahrzeughaltung bestreitet. F. ist für ordnungsgemässen Zustand des Fahrzeugs verantwortlich u. hat dafür zu sorgen, dass jedes Fahrzeug einen geeigneten Fahrzeugführer hat.

Kraftfahrzeughalter

Halter eines Kfz ist, wer es für eigene Rechnung gebraucht, also wer die Kosten trägt, den Nutzen zieht und die hierzu erforderliche Verfügungsgewalt über das Kfz ausübt. Der in diesem Sinn Verfügungsberechtigte kann auch Halter sein, wenn das Fahrzeug auf einen anderen zugelassen ist und dieser die Fixkosten trägt. Das Eigentum am Fahrzeug ist regelmäßig Indiz für die Haltereigenschaft, aber nicht Voraussetzung. Den Halter treffen zahlreiche Pflichten, wie bspw die zum Abschluss einer ordnungsgemäßen Haftpflichtversicherung und nach § 7 StVG die verschuldensunabhängige Schadensersatzpflicht für Schäden, die Dritten beim Betrieb des Kfz entstehen.

Halter eines Kfz.




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