Fahrzeugregister

. Die örtlichen Zulassungsstellen führen ein Register der in ihrem Bezirk zugelassenen Fahrzeuge, in dem Daten über deren technische Ausstattung, über die tatsächlichen u. rechtlichen Verhältnisse in bezug auf das Fahrzeug (z.B. amtliches Kennzeichen, Tag der ersten Zulassung) u. Halterdaten (Name, Anschrift usw. des Halters) gespeichert werden. Diese Daten sind im Zentralen Fahrzeugregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg zusammengefasst (§§31, 33 StVG). Die F. dienen der Speicherung von Daten für die Zulassung u. Überwachung von Fahrzeugen sowie der Einhaltung der Vorschriften über Haftpflichtversicherung, Kfz.-Steuern u.a. (§32 StVG). Das Gesetz enthält zur Gewährleistung des Datenschutzes dataillierte Regelungen über die Erhebung der Daten u. ihre Übermittlung an Behörden u. sonstige öfftl. Stellen (§§ 34 ff. StVG). Zum Abruf im automatisierten Verfahren (§ 36 StVG) sind Behörden u. sonstige öfftl. Stellen nur berechtigt, soweit sie die Daten für die Zulassung u. Überwachung von Fahrzeugen benötigen, die Polizei (einschl. Bundesgrenzschutz und, soweit zuständig, Zollfahndungsdienststellen) darüber hinaus u.a. zur Verfolgung von Straftaten. Der Abruf darf sich nur auf ein bestimmtes Fahrzeug oder einen bestimmten Halter richten. Das Kraftfahrt-Bundesamt - bei automatisch abgerufenen Daten auch die örtliche Zulassungsstelle - hat genaue Aufzeichnungen über die Datenermittlung zu fertigen.

Über die kennzeichenpflichtigen Fz. (Zulassung von Kfz.) werden F. geführt, und zwar von den örtlichen Zulassungsbehörden örtliche F. über die in ihrem Bezirk und vom Kraftfahrt-Bundesamt das Zentrale F. über die im Geltungsbereich des StVG zugelassenen Kfz. Registriert werden Daten über Merkmale des Kfz., Papiere, rechtliche Verhältnisse (Verfügungsberechtigter, Haftpflichtversicherung usw.) sowie persönliche Daten des Halters u. dgl. (§§ 31 ff. StVG). Das F. dient insbes. für Zulassung und verkehrsrechtl. Überwachung der Kfz., Einhaltung der Vorschriften über Haftpflichtversicherung, des Kfz-Steuerrechts und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Über die Übermittlung der Daten an andere Behörden und Stellen, auch durch Abruf im automatisierten Verfahren, s. §§ 35 ff. StVG, zur Verfolgung von Rechtsansprüchen § 39 StVG. Einzelheiten sind in §§ 30 ff. FZV geregelt.




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