Falschgeld

Das Nachmachen oder Verfälschen von Geld wird mit Freiheitsentzug nicht unter zwei Jahren bestraft. Das betrifft Scheine wie Münzen und inländische wie fremde Währung. Wer selbst kein Falschgeld herstellt, aber bemerkt, dass man ihm welches untergeschoben hat, und es dann trotzdem weitergibt, macht sich wegen des Inverkehrbringens strafbar. Er muss mit einer Geldstrafe oder einem Freiheitsentzug bis zu fünf Jahren rechnen. Alle Kreditinstitute und die Bundesbank sind verpflichtet, Falschgeld aus dem Umlauf zu ziehen, es mit einem Bericht der Polizei zu übersenden und die Bundesbank zu benachrichtigen. Der Überbringer bekommt dafür eine Quittung.

§§ 146 f StGB; 36 BBankG



Wie kann man echtes von falschem Geld unterscheiden?

Alle von der Europäischen Zentralbank und der Deutschen Bundesbank herausgegebenen Scheine weisen folgende Merkmale auf:
* Auf der Vorderseite der Banknoten verläuft ein silbriger Sicherheitsfaden. Im Gegenlicht erscheint er als durchgehende Linie mit Aufdruck des Wertes des Scheins.
* Im weißen Streifen am Rand befindet sich ein Wasserzeichen, das ebenfalls lediglich bei Gegenlicht erkennbar ist. Es besteht aus dem Spiegelbild des Motivs auf dem Schein und einer hellen Wertangabe.

* In Sechsecken auf der Vorder- und Rückseite sind unregelmäßige Zeichen zu sehen, die sich im Gegenlicht als "D" identifizieren lassen.
Neue Scheine haben darüber hinaus weitere Kennzeichen:

* Sie weisen ein mit silbriger Spezialfolie überzogenes Viereck auf, in dem durch Bewegen des Scheins dessen Wert, der Bundesadler und wechselnde Farben sichtbar werden. Euroscheckkarten sind mit ähnlichen Feldern versehen.

* Der Streifen am rechten Rand der Vorderseite wechselt beim Schwenken der Banknote ebenfalls die Farbe und gibt darüber hinaus ihren Wert und die Währungsbezeichnung "EUR" an.

nachgemachte oder verfälschte Banknoten oder Münzen. Alle Kreditinstitute sind verpflichtet, F. anzuhalten und der Polizei zu übersenden. Zur Strafbarkeit der Herstellung und Verbreitung von F. vgl. Geldfälschung.

Münzverbrechen.

(§§ 146ff. StGB) ist das falsche Geld d.h. nachgemachte oder verfälschte Münzen und Banknoten. Herstellung und Verbreitung von F. sind strafbar. Darüber hinaus sind Kreditinstitute besonders verpflichtet, F. anzuhalten. Lit.: Walz, K., Falschgeld, 1999

sind nachgemachte oder verfälschte Banknoten oder Münzen (§ 36 BBankG, Münzwesen). Die Bundesbank und alle Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute haben F. und als F. verdächtige Banknoten und Münzen gegen Empfangsbescheinigung anzuhalten und mit einem Bericht der Polizei zu übersenden (§ 36 BBankG). Zur Strafbarkeit der Herstellung und Verbreitung sowie zur Einziehung von Falschgeld Geld- und Wertzeichenfälschung.




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