Familienname

gemeinsamer Name einer Familie (Ehename). Nicht Bestandteil des F. ist der dem Ehenamen vorangestellte Begleitname.

ist der Name des Ehemannes, § 1355 BGB; auch Mannesname, Mädchenname, Doppelname.

(§ 1355 BGB) ist der Name, den die Ehegatten gemeinsam führen sollen (Ehename). Bestimmen die Ehegatten keinen F. (Ehenamen), so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung. Ein Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename wird, kann seinen (einteiligen) Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen als Begleitnamen voranstellen oder anfügen. Lit.: Wagenitz, T./Bornhofen, H., Familiennamens- rechtsgesetz, 1994; Diederichsen, U., Die Neuordnung des Familiennamensrechts, NJW 1994, 1089; Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Erklärungen zur Namensführung in der Familie, Bundesanzeiger 1994, 3594

Ehename.

Name der Familie.




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