Feiertagsruhe

Das Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit mit geringen Ausnahmeregelungen für spezielle Dienstleistungen ist schon lange in der Gewerbeordnung verankert. Auch die Ladenschlussgesetze bringen entsprechende Verbote. Nur wer freiberuflich tätig ist, kann und darf auch an Feiertagen und Sonntagen tätig sein, vorausgesetzt er stört dabei die anderen Personen nicht, die sich ihrer wohlverdienten Ruhe hingeben wollen.




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