Feststellungsinteresse

Klage (Feststellungsklage)

Feststellungsklage

besondere Form des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Feststellungsklage.
Im Zivilprozessrecht ist ein rechtliches Interesse daran, dass das streitige Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird, erforderlich (§ 256 Abs. 1 ZPO). Das Feststellungsinteresse ist dann zu bejahen,
— wenn Unsicherheit oder Streit über ein Recht des Klägers oder über die den Kläger betreffende Rechtslage besteht,
— wenn diese Unsicherheit bzw. wenn dieser Streit den Kläger gefährdet oder benachteiligt,
— und wenn das begehrte Feststellungsurteil den Streit bzw. die Unsicherheit beseitigen kann.
Das Feststellungsinteresse für eine positive Feststellungsklage ist grundsätzlich zu verneinen, wenn der Kläger die Möglichkeit hat, eine sein rechtliches Interesse vollständig erledigende Leistungsklage zu erheben (Subsidiarität der Feststellungsklage; Grund: Das Feststellungsurteil ist nicht vollstreckbar, so dass zur Erlangung eines vollstreckbaren Titels ggf. erneut geklagt werden müsste). Diese Möglichkeit ist dann nicht bzw. nur zum Teil gegeben, wenn der Kläger nur einen Teil seines Anspruchs beziffern kann. Besteht die Möglichkeit einer den Anspruch vollständig erfüllenden Leistungsklage, so ist die Feststellungsklage mangels Feststellungsinteresses unzulässig.
Eine Feststellungsklage ist trotz der Möglichkeit einer Leistungsklage ausnahmsweise möglich, wenn erwartet werden kann, dass der Beklagte bereits aufgrund eines seine Verpflichtung feststellenden Urteils die Leistung erbringen wird (so in der Regel bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften), und wenn die Feststellungsklage eine prozessökonomisch sinnvollere und umfassendere Erledigung des Rechtsstreits als die Leistungsklage ermöglicht.
Im Verwaltungsprozessrecht genügt weiter gehend jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (also nicht nur wie nach § 256 Abs. 1 ZPO — ein rechtliches Interesse), wenn es hinreichend gewichtig ist, um die Position des Klägers zu verbessern.

Feststellungsklage.




Vorheriger Fachbegriff: Feststellungsbescheid, abgabenrechtlicher | Nächster Fachbegriff: Feststellungsklage


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen