Filmurheberrecht

Filmwerke gehören zu den vom Urheberrecht geschützten Werken. Der Film ist i. d. R. ein "verbundenes Werk" mit mehreren Miturhebern, nämlich allen Personen, die schöpferisch an seiner Entstehung beteiligt waren; jeder Miturheber kann daher vom anderen die Einwilligung zur Veröffentlichung und Verwertung verlangen, wenn das zumutbar ist (§§ 8, 9 Urheberrechtsgesetz). Zu beachten ist aber § 89, wonach dem Filmhersteller (Produzenten) im Zweifel das volle Nutzungsrecht eingeräumt wird, wenn sich ein anderer zur Mitwirkung bei der Herstellung verpflichtet; die Rechte der ausübenden Künstler sind beschränkt (§ 92). Vom F. zu unterscheiden ist das Recht zur Verfilmung von Urheberwerken.

ist ein im Rahmen des Urheberrechts besonders ausgestattetes Recht. Der Film, an dem mehrere durch geistige Werke und Leistungen mitwirken, ist ein „verbundenes Werk“ i. S. des § 9 UrhG. Filmurheber sind gemeinsam alle, die schöpferisch an der Herstellung beteiligt sind, d. h. ein geistiges Werk oder eine geistige Leistung erbringen, insbes. Regisseur, Darsteller, Kameramann. Für alle Miturheber des Films gilt die Vermutung, dass sie ihre Verwertungsrechte dem Filmhersteller zur ausschließlichen Nutzung übertragen (§§ 89, 92 UrhG, Nutzungsrecht). Der Filmhersteller hat danach das - übertragbare - ausschließliche Leistungsschutzrecht an dem Film (§ 94 UrhG). Vom Recht am Filmwerk ist das Recht zur Verfilmung zu unterscheiden (§ 88 UrhG). Diese stellt eine Bearbeitung dar, muss jedoch vom Urheber des verfilmten Werkes (z. B. Roman, Schauspiel, Oper, Ballett) dem Verfilmer gestattet werden. Zu den zur Herstellung benutzten Werken i. S. des § 88 UrhG gehören auch die Werke, die eigens für den Film geschaffen werden (Drehbuch, Filmmusik). Das Recht zur Verfilmung umfasst das ausschließliche Nutzungsrecht der Verbreitung, öffentlichen Vorführung, Funksendung usw. (nicht Wiederverfilmung) auf 10 Jahre, wenn nichts anderes vereinbart ist (§ 88 II UrhG).




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