Fixhandelskauf

Siehe auch: Fixgeschäft

Handelskauf, bei dem vereinbarungsgemäß zumindest ein Vertragspartner genau zu einer fest bestimmten Zeit oder innerhalb einer fest bestimmten Frist leisten soll (vgl. § 376 Abs. 1 S. 1 HGB). Es handelt sich um einen Unterfall des relativen Fixgeschäftes i. S. d. § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Der ganze Vertrag soll mit der Fristeinhaltung „stehen oder fallen”, die Versäumung der Frist führt aber nicht wie beim absoluten Fixgeschäft zur Unmöglichkeit wegen Zeitablaufs.
§ 376 HGB weicht in seiner Rechtsfolge von der Regelung in § 323 BGB in mehreren Punkten ab: Neben einem Rücktrittsrecht besteht wahlweise auch ein Schadensersatzanspruch bereits aufgrund der Säumnis des Schuldners. Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich. Der Schadensersatz kann abstrakt oder konkret berechnet werden (§ 376 Abs. 2 u. 3 HGB). Der Erfüllungsanspruch bleibt aber nur bei sofortigem Verlangen der Leistung nach Fristablauf bestehen.

Fixgeschäft.




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