Fluglärm

Der Schutz vor F. ist vor Genehmigung eines Flugplatzes besonders zu prüfen (§ 6 LuftVG). Das Immissionsschutzrecht verlangt Lärmschutzbereiche für bestimmte Flughäfen (F.-SchutzG i. d. F. v. 31. 10. 2007, BGBl. I 2550). Die 1. FluglärmschutzVO v. 27. 12. 2008 (BGBl. I 2980) regelt die Datenerfassung und das Berechnungsverfahren zur Festsetzung des Lärmschutzbereiches. Auf und in der Umgebung von Verkehrs-Flughäfen mit Linienverkehr müssen der F. ständig gemessen und die Ergebnisse veröffentlicht werden (§ 19 a LuftVG; Monitoring). Die Landeplatz-LärmschutzVO v. 5. 1. 1999 (BGBl. I 35) verfolgt die Reduzierung der F.-Beeinträchtigung an stark frequentierten Landeplätzen (Flugplätze). § 29 b LuftVG regelt aktiven, die Schallschutz-VO v. 5. 4. 1974 (BGBl. I 903) passiven Lärmschutz. Die §§ 48 a-f LuftVZO bestimmen das Verfahren, nach dem auf den großen zivilen Flughäfen der Betrieb bestimmter Flugzeuge lärmbedingt eingeschränkt werden kann. S. a. Bauschutzbereich, Lärmbekämpfung.




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