Flurbereinigung

Verfahren, bei dem räumlich zersplittertes bäuerliches Eigentum an Grundstücken durch Tausch so verändert wird, daß der einzelne Bauer möglichst große, zusammenhängende Stücke Land erhält, die er dann durch Einsatz von Maschinen besser bewirtschaften kann. Die Kosten werden meist von der Bundesund Landesregierung getragen.

ist im F.s-Gesetz geregelt; zur Förderung der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Erzeugung und der allgemeinen Landeskultur kann zersplitterter oder unwirtschaftlich geformter ländlicher Grundbesitz nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten durch staatlichen Verwaltungsakt auch gegen den Willen der Eigentümer zusammengelegt, wirtschaftlich gestaltet und durch andere landeskulturelle Massnahmen verbessert werden; die Flurbereinigungsbehörde stellt zu diesem Zweck im F.sverfahren einen F.splan auf, der ausgeführt wird, wenn Beschwerden gegen ihn nicht erhoben sind oder wenn rechtskräftig über sie entschieden ist.

ist die Zusammenlegung und Umgestaltung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren zum Zweck ertragreicherer Bewirtschaftung (vgl. § 1 FlurbG). Lit.: Seehusen, W./Schwede, T., Flurbereinigungsgesetz, 8. A. 2003

1.
Definition und Zuständigkeiten: F. ist nach § 1 FlurbG i. d. F. v. 16. 3. 1976 (BGBl. I 546) m. Änd., die Neuordnung ländlichen Grundbesitzes zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landesentwicklung. Bis zur Föderalismusreform I war die F. Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes; seit dem 1. 9. 2006 sind die Länder zuständig (Art. 74 I Nr. 17 GG). Die bundesrechtlichen Vorschriften (dazu 2.) gelten solange fort, bis die Länder eigene Gesetze erlassen haben (Art. 125 a I GG), was noch nicht der Fall ist.

2.
Bundesrecht: a) F. wird in einem behördlich geleiteten Verfahren von den Flurbereinigungsbehörden innerhalb eines Flurbereinigungsgebiets unter Mitwirkung der Gesamtheit der beteiligten Grundeigentümer und der Träger öffentlicher Belange - Berufsvertretung, Landwirtschaftskammern - durchgeführt (§ 2 FlurbG). Dabei soll das Flurbereinigungsgebiet unter Beachtung der jeweiligen Landschaftsstruktur zum Wohle der Beteiligten und der Allgemeinheit neu gestaltet werden; bestimmten ökologischen und ökonomischen Erfordernissen ist Rechnung zu tragen (§ 37). Die beteiligten Grundstückseigentümer bilden die Teilnehmergemeinschaft (§§ 16-26 FlurbG). Sie haben die für gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen (Wege- und Gewässernetz) erforderlichen Flächen grundsätzlich nach dem Wertverhältnis ihrer in das Verfahren einbezogenen Grundstücke aufzubringen (§ 47). Im Übrigen sind sie für ihre alten Grundstücke grundsätzlich mit Land von gleichem Wert abzufinden (§ 44). Für aufgehobene Grundstücksrechte erhält der Berechtigte nach §§ 49 ff. grundsätzlich Abfindungen in Land, durch gleichartige Rechte oder in Geld, sofern diese Rechte nicht durch die F. entbehrlich werden. Die sich aus der F. ergebenden Beschränkungen des Eigentums sind Sozialbindung und keine Enteignung.

b)
Das Verfahren wird von Amts wegen (§ 4) oder auf Antrag (§ 86) durchgeführt. Es wird eingeleitet durch den Flurbereinigungsbeschluss, der das Flurbereinigungsgebiet sowie Name und Sitz der Teilnehmergemeinschaft festsetzt (§§ 4, 6). Das F.verfahren endet mit der Ausführungsanordnung zum F.plan nach dessen Unanfechtbarkeit (§§ 61, 62). Nach § 65 können die Beteiligten vorläufig in den Besitz der neuen Grundstücke eingewiesen werden. Die öffentlichen Bücher - Grundbuch usw. - werden auf Anregung der Flurbereinigungsbehörden berichtigt (§ 79). Ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren findet statt für die Beseitigung landeskultureller Nachteile beim Bau von Eisen- und Straßenbahnen, Straßen, Wasserläufen etc. (§ 86). Auf Antrag wird ferner eine F. durchgeführt, wenn aus besonderem Anlass in größerem Umfange Land in Anspruch genommen wird (ggf. Enteignung), um den Landverlust auf eine größere Zahl von Grundstückseigentümern zu verteilen (§§ 87-90). Ein beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren zur Abkürzung der meist langwierigen F. ist nach §§ 91-103 möglich, wenn die Anlage eines neuen Wegenetzes und größere wasserwirtschaftliche Maßnahmen zunächst nicht erforderlich sind. Als Rechtsmittel gegen Verwaltungsakte der Teilnehmergemeinschaften und -verbände sowie der F.behörden sind Widerspruch und ggf. Klage zulässig, über die der Flurbereinigungssenat beim Oberverwaltungsgericht im Verfahren nach der VwGO entscheidet.




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