Fraktionsdisziplin

soll, frei von Fraktionszwang, ein möglichst geschlossenes Verhalten der Fraktionsmitglieder bei parlamentarischen Abstimmungen gewährleisten.

das Bestreben einer Fraktion, ein einheitliches Auftreten in der parlamentarischen Arbeit zu erreichen. Bei Verstößen gegen die Fraktionsdisziplin sind Sanktionen bis zum Fraktionsausschluss möglich. Die Niederlegung des Mandats kann allerdings nicht verlangt werden.




Vorheriger Fachbegriff: Fraktionsausschluss | Nächster Fachbegriff: Fraktionswechsel


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen