Fremdwährungsschuld

(Valutaschuld): in einer anderen Währung als Euro ausgedrückte Geldschuld. Bei der sog. echten Fremdwährungsschuld ist die Leistung in der vereinbarten Währung ausdrücklich vereinbart und kann auch nur in ihr ordnungsgemäß erbracht werden. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung und liegt der Zahlungsort im Inland, hat der Schuldner die Ersetzungsbefugnis, stattdessen in Euro zu leisten (sog. unechte Fremdwährungsschuld, § 244 Abs. 1 BGB), wobei der Umrechnungskurs zur Zeit der Zahlung am Zahlungsort zugrunde zu legen ist (§ 244 Abs. 2 BGB).
Im gerichtlichen Mahnverfahren kann nur eine — in Euro umgerechnete — unechte Fremdwährungsschuld geltend gemacht werden 68S Abs. 1 ZPO). Echte Fremdwährungsschulden müssen ggf. im normalen Klageverfahren verfolgt werden.

Geldschuld.




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