Friedenspflicht

Im Arbeitsrecht die Verpflichtung der Verbände der Arbeitgeber und der Gewerkschaften, während der Laufzeit eines Tarifvertrages und auch noch danach während der Verhandlungen über den Abschluß eines neuen Tarifvertrages und während einer etwaigen Schlichtung nicht zu einem Arbeitskampf aufzurufen, Streiks, die während des Bestehens der Friedenspflicht dennoch ausbrechen, bezeichnet man als «wilde Streiks». Zulässig sind nur kurze «Warnstreiks». Erst wenn die Verhandlungen über den Abschluß eines neuen Tarifvertrages von einer Seite für gescheitert erklärt werden, beziehungsweise wenn ein Schlichtungsvorschlag von einer Seite abgelehnt wird, endet die Friedenspflicht, und es kann zu einem rechtmäßigen Arbeitskampf aufgerufen werden.

Aus der Natur der Sache und der Funktion des Tarifvertrags folgt das Kampfverbot, die sogen. F. Sie ist notwendiger Inhalt des Tarifvertrags und bedarf keiner ausdrücklichen Vereinbarung. Nach ihr sind die Tarifparteien, also die Gewerkschaften und die Arbeitgeber oder Arbeitgeberverbände, verpflichtet, für die Einhaltung des Wirtschaftsfriedens durch sich selbst und durch die Verbandsmitglieder zu sorgen. Die Tarifparteien haften für schuldhafte Verletzungen dieser Pflicht. Geschützt ist der Vertragsinhalt, vor allem in bezug auf die Tariflöhne. Arbeitskämpfe, die sich auf im Tarifvertrag nicht geregelte Gegenstände beziehen, sind zulässig, so z. B. meist Sympathiestreiks. Erlaubt ist ferner der Abwehrkampf gegen einen unerlaubten Angriff der anderen Tarifpartei gegen den Tarifvertrag.

Tarifvertrag.

Im Arbeitsrecht:

Tarifvertrag.

ist die (schuldrechtliche) Verpflichtung der Parteien eines Tarifvertrags, während der Vertragsdauer Maßnahmen des Arbeitskampfs zu unterlassen, vor einem Arbeitskampf über dessen Vermeidung zu beraten sowie auf ihre Mitglieder mit dem Ziel der Unterlassung von Ar- beitskampfmaßnahmen einzuwirken. Die Verletzung der F. kann einen Schadensersatzanspruch begründen. Lit.: Söllner, A./Waltermann, R., Arbeitsrecht, 14. A. 2006

Pflicht der Tarifvertragsparteien, unter bestimmten Voraussetzungen keine Arbeitskampfmaßnahmen zu Gegenständen eines Tarifvertrages durchzuführen. Die Friedenspflicht verlangt von den Tarifparteien nicht nur, selbst einen Arbeitskampf um den Inhalt des Tarifvertrages zu unterlassen, sondern legt ihnen gleichzeitig auch die Verpflichtung auf, Arbeitskämpfe ihrer Mitglieder mit allen Mitteln zu verhindern.
Eine solche Friedenspflicht ist zunächst als allgemeine Friedenspflicht (oder relative Friedenspflicht) eine Nebenpflicht aus einem bestehenden Tarifvertrag. Diese allgemeine Friedenspflicht ist daher jedem Tarifvertrag immanent und braucht nicht extra vereinbart zu werden. Die Verletzung der relativen Friedenspflicht begründet daher einen vertraglichen Unterlassungsanspruch der anderen Tarifvertragspartei. Sofern eine Tarifvertragspartei aufgrund eines Arbeitskampfes ein Schaden entstanden ist, steht ihr ein Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB und gesetzliche Ansprüche aus §§ 823, 1004 BGB zu.
Daneben können die Parteien aber auch eine sog. besondere Friedenspflicht vereinbaren, die die relative Friedenspflicht in inhaltlicher oder und zeitlicher Hinsicht erweitert. Aufgrund einer solchen besonderen Friedenspflicht sind auch nach Ablauf eines Tarifvertrages vor einem Arbeitskampf bestimmte Voraussetzungen zu beachten. So kann eine solche besondere Friedenspflicht die obligatorische Führung von Verhandlungen vor einem Arbeitskampf um einen neuen Tarifvertrag erfordern.
Eine Erweiterung in inhaltlicher Hinsicht stellt die sog. absolute Friedenspflicht dar, die während der
Laufzeit eines Tarifvertrags jegliche Arbeitskämpfe verbietet.
Eine Erweiterung in zeitlicher Hinsicht wird durch
sog. Schlichtungsabkommen erreicht, nach denen es verboten ist, Arbeitskämpfe innerhalb einer bestimmten Frist nach Ablauf des Tarifvertrags bzw vor dem Scheitern einer Schlichtung zu führen.

Die Parteien eines Tarifvertrags sind verpflichtet, während der Vertragsdauer alle Maßnahmen des Arbeitskampfes gegeneinander zu unterlassen und vor Ausbruch eines Arbeitskampfes miteinander zu verhandeln und über die Vermeidung des Arbeitskampfes zu beraten. Ferner haben sie auf ihre Mitglieder, welche die F. nicht unmittelbar trifft, einzuwirken, alle Arbeitskampfmaßnahmen zu unterlassen. Durch ausdrückliche Vereinbarung kann die F. auf die Zeit nach Ablauf des Tarifvertrags ausgedehnt werden (sog. erweiterte F.). Die F. gehört zum schuldrechtlichen Teil des Tarifvertrags, dessen notwendiger Bestandteil sie ist. Bei schuldhafter Verletzung Schadensersatzpflicht (Streik). S. a. Betriebsrat.




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