Friedensverrat

Straftat, die begeht, wer einen Angriffskrieg, an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt (Vorbereitung eines Angriffskrieges) sowie wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften zum Angriffskrieg aufstachelt (Aufstacheln zum Angriffskrieg).

Wer einen Angriffkrieg (Art. 26 GG), an dem die BRD beteiligt sein soll, vorbereitet
u. dadurch die Gefahr eines Krieges für die BRD herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren od. lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft (§ 80 StGB). Wer in der BRD od. West-Berlin öffentl. in einer Versammlung od. durch Verbreiten von Schriften, Tonträgern, Abbildungen od. Darstellung zum Angriffskrieg aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von
3 Mon. bis zu 5 Jahren bestraft (§ 80a StGB).

ist nach § 80 StGB die Vorbereitung eines Angriffskrieges, an dem die BRep. beteiligt sein soll; er wird, wenn dadurch eine konkrete Kriegsgefahr für die BRep. herbeigeführt wird, mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren bestraft. Das Aufstacheln zum Angriffskrieg ist mit Freiheitsstrafe von 3 Mon. bis zu 5 Jahren bedroht, wenn es innerhalb der BRep. und öffentlich, durch Verbreiten von Schriften und anderen Darstellungen geschieht (§ 80 a StGB).




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