Fristberechnung

Die Berechnung einer durch Gesetz, gerichtliche Verfügung oder Rechtsgeschäft bestimmten Frist erfolgt - soweit keine Sonderbestimmungen eingreifen - einheitlich nach den Auslegungsregeln der §§ 187-193 BGB (§ 186 BGB).
Von den §§ 187-193 BGB teilweise abweichende Sonderbestimmungen enthalten u. a. § 77 b Abs. 2 StGB, § 222 Abs. 2, 3 ZPO, §§ 42, 43 StPO, § 57 VwGO, § 64 SGG, § 54 FGO, § 17 Abs. 2 FGG, § 31 Abs. 2-7 VwVfG, § 108 Abs. 2-6 AO, § 26 Abs. 2-6 SGB X.
Ausgangspunkt ist hierbei der Grundsatz der Zivilkomputation (§§ 187,188 BGB), nach dem nur ganze Tage zählen, so dass eine Frist grundsätzlich um 0 Uhr des ersten Tages der Frist beginnt und um 24 Uhr des letzten Tages der Frist endet.
Eine „natürliche Berechnungsweise” nach Stunden und Minuten (sog. Grundsatz der Naturalkomputation) findet demgegenüber nur statt, wenn die Frist nach Stunden oder Minuten bemessen ist (vgl. § 222 Abs. 3 ZPO) oder es einen den § 186 BGB verdrängenden entsprechenden Verkehrsbrauch bzw eine sonstige dies verlangende Bestimmung gibt.
Soweit - wie regelmäßig - für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend ist, beginnt die Frist - die ja nicht vor diesem Ergebnis oder Zeitpunkt beginnen kann - daher erst um 0 Uhr des Folgetages: Der Tag, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, wird nicht mitgerechnet (§ 187 Abs. 1 BGB).
So beginnen Fristen, deren Lauf vom Zugang einer Erklärung oder eines Schriftstückes abhängen (z.B. einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung fiir die Zahlungsfrist nach § 286 Abs. 3 BGB, einer Kündigung für die ordentliche Kündigungsfrist eines Dauerschuldverhältnisses oder des in vollständiger Form abgefassten Urteils für Rechtsnüttelfristen), um 0 Uhr des auf den Tag des Zugangs folgenden Tages. Tritt ein Gesetz drei Monate nach seiner Verkündung in Kraft, beginnen die drei Monate um 0 Uhr des Tages nach der Verkündung.
Hiervon abweichend wird der erste Tag der Frist mitgerechnet,
- wenn der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt ist (§ 187 Abs. 2 S.1 BGB),
ein Arbeits-, Miet- oder sonstiges Dauerschuldverhältnis beginnt an dem Tag, für das es eingegangen wurde, so dass der
erste Tag bei der Berechnung der Dauer des Rechtsverhältnisses mitzuzählen ist,
- und bei der Berechnung des Lebensalters (§ 187 Abs. 2 S. 2 BGB),
obwohl das Leben im Rechtssinne mit der Vollendung der Geburt beginnt (vgl. § 1 BGB) und damit von einem Ereignis abhängt, wird der Tag der Geburt (abweichend von der Grundregel des §187 Abs. 1 DGD) bei der Altersberechnung mitgezählt.
Fristende einer nach Tagen bemessene Frist ist 24 Uhr des letzten Tages der Frist (§ 188 Abs. 1 BGB; ein „halber Monat” wird als 15 Tage gezählt, § 189 Abs. 1 Fall 3 BGB).
Die um 0 Uhr des Tages nach Zugang der Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung beginnende Zahlungsfrist des § 286 Abs. 3 BGB endet uns 24 Uhr des 30. Tages.
Ist eine Frist nach Wochen bemessen, endet sie um 24 Uhr des siebten Tages nach Fristbeginn. Beginnt die Frist gem. § 187 Abs. 1 BGB um 0 Uhr des auf das fristauslösende Ereignis folgenden Tages, ist der letzte Tag daher der Wochentag der letzten Woche, der seiner Benennung nach dem Tag entspricht, in den das fristauslösende Ereignis fällt (§ 188 Abs. 2, Fall 1 BGB; ist der erste Tag nach § 187 Abs. 2 BGB mitzuzählen, endet die Frist dagegen am Tag davor, § 188 Abs. 2, Fall 2 BGB).
Beginnt eine Zweiwochenfrist durch ein Ereignis an einem Dienstag am folgenden Mittwoch um 0 Uhr, endet sie um 24 Uhr des Dienstags der zweiten hierauf folgenden Woche. Ein an einem Dienstag beginnendes Arbeitsverhältnis besteht demgegenüber am Montag der vierten Folgewoche vier Wochen lang.
Ob mit „acht Tagen” eine Frist von einer Woche gemeint ist, muss durch Auslegung ermittelt werden (bei Handelsgeschäften sind im Zweifel und bei Wechseln zwingend volle acht Tage anzunehmen, § 359 Abs. 2 BGB, Art. 36 Abs. 4 WechselG).
Soweit eine Frist nach Monaten (ein „halbes Jahr” werden als sechs Monate, ein „Vierteljahr” als drei Monate gezählt, § 189 Abs. 1 BGB) oder Jahren bemessen wird, erfolgt zur Vereinfachung der Berechnung keine taggenaue Berücksichtigung der unterschiedlichen Länge der Monate: Beginnt die Frist gem. § 187 Abs. 1 BGB um 0 Uhr des auf das fristauslösende Ereignis folgenden Tages, ist der letzte Tag daher der Tag des letzten Monats, der seinem Datum nach dem Tag entspricht, in den das fristauslösende Ereignis fällt (§ 188 Abs. 2, Fall 1 BGB; ist der erste Tag nach § 187 Abs. 2 BGB mitzuzählen, endet die Frist dagegen am Tag davor, § 188 Abs. 2, Fall 2 BGB). Fehlt dieser Tag, weil der Monat kürzer ist als der Monat des Fristbeginns, endet die Frist bereits mit dem Ablauf des letzten Tags des Monats (§ 188 Abs. 3 BGB). Soweit ein nicht zusammenhängender Zeitraum abzumessen ist, wird ein Monat mit 30 Tagen und das Jahr mit 365 Tagen angesetzt (§ 191 BGB).
Beginnt eine Frist von einem Vierteljahr aufgrund eines Ereignisses am 6. März um 0 Uhr des 7. März, endet sie am 6. Juni um 24 Uhr, ungeachtet der unterschiedlichen Tageszahl der Monate. Beginnt eine Monatsfrist am 30. Januar, endet sie bereits am
28. Februar bzw. — in Schaltjahren — am 29. Februar. Ist ein Grundstück mit der Auflage vermacht worden, dass dieses mindestens sechs Monate im Jahr zu bewohnen ist, ohne dass der Zeitraum zusammenhängen muss, entspricht dies 180 Tagen.
Ist innerhalb der Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken, verlängert sich die Frist dann, wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen am Erldärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten Feiertag fällt, bis zum nächsten Werktag (§ 193 BGB; für den Fristbeginn ist es demgegenüber unerheblich, auf was für einen Tag er fällt). Bundesgesetzlich geregelter staatlich anerkannter Feiertag ist nur der 3. Oktober; die übrigen staatlich anerkannten Feiertage ergeben sich aus den jeweiligen Landes-Feiertagsgesetzen.
Ist der 30. Tag nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung ein Samstag, läuft die Frist des § 286 Abs. 3 BGB erst uni 24 Uhr des folgenden Montags ab. Fällt das Ende einer Rechtsmittelfrist auf einen am Ort des Rechtsmittelgerichts staatlich anerkannten Feiertag, verlängert sich die Rechtsmittelfrist bis zum nächsten Werktag (vgl. § 222 Abs. 2 ZPO).

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