Führungszeugnis

Eine vom Bundeszentralregister (Strafregister) auf Antrag ausgestellte Urkunde, aus der sich ergibt, ob der Antragsteller vorbestraft ist oder nicht. Das Führungszeugnis wird oft von Arbeitgebern,

wird von der Ortspolizeibehörde auf Antrag jedem bei ihr gemeldeten Einwohner nach den poliz. Unterlagen erteilt. Es enthält u.a. die im Strafregister vermerkten Strafen, die dort weder getilgt sind noch der beschränkten Auskunft unterliegen (Straftilgung). Grundsätzlich werden auch Freiheitsstrafen bis zu 1 Mon. sowie Geldstrafen bis zu EUR 1000 nicht aufgenommen. Die höhere Verw.- Beh. kann schliesslich auch im Einzelfall anordnen, dass ein Strafvermerk in das F. nicht einzutragen ist.
F. se werden im Strafverfahren nicht verwendet, weil Auszug aus Strafregister erholt wird. Privatunternehmer können jedoch Vorlage des F.ses verlangen, aber nicht erzwingen.-F. an nach dem BundeszentralregisterG (BGBl. 1,243) erteilt. Hiernach kann jede Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, die Erteilung eines
F. ses beantragen. Antrag ist bei der Meldestelle des Wohnortes zu stellen (liegt dieser ausserhalb der BRD, unmittelbar beim Bundeszentralregister in Berlin). haben die z. Z. zuständigen Behörden das F. zu erteilen. Wird das F. zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, wird es grundsätzlich sofort an diese übersandt; der Antragsteller kann jedoch verlangen, dass das F., wenn es Eintragungen enthält, zunächst an ein von ihm benanntes Amtsgericht zur Einsichtnahme durch ihn übersandt wird. Von dort wird es an die Behörde weitergeleitet oder, falls der Antragsteller dem widerspricht, vom Amtsgericht vernichtet (§ 28 ff. BundeszentralregisterG).

Bundeszentralregister.

(§§ 30 ff. BZRG) ist das Zeugnis über den einen bestimmten Menschen betreffenden Inhalt des Bundeszentralregisters. Es wird auf Antrag des Betroffenen bzw. seines gesetzlichen Vertreters, der bei der Meldebehörde einzureichen ist, ausgestellt. Im F. erscheinen grundsätzlich alle noch nicht getilgten Strafvermerke (strafgerichtliche Verurteilungen, Anordnungen einer Maßregel der Besserung und Sicherung usw.), bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten, Vermerke über Schuldunfähigkeit und besondere gerichtliche Feststellungen. Lit.: Burchardi, K., Strafregister und polizeiliches Führungszeugnis, 2. A. 1944

(polizeiliches Führungszeugnis): Auskunft aus dem Bundeszentralregister, die gemäß §§ 30 ff. BZRG jeder über 14 Jahre alten Person auf Antrag zu erteilen ist. Führungszeugnisse können auch von Behörden zur Erledigung hoheitlicher Aufgaben angefordert werden (§ 31 BZRG). Nicht in das Führungszeugnis aufgenommen werden gemäß § 32
Abs. 2 Nr. 5 BZRG insbesondere Verurteilungen, die auf Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten erkannt wurden, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist. Gemäß § 51 Abs. 1 BZRG darf sich der Verurteilte, dessen Strafe nicht in das Register aufzunehmen oder zu tilgen ist, als unbestraft bezeichnen und braucht den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren.

Nach §§ 30 ff. BZRG ist das F. eine Form der Auskunftserteilung aus dem Strafregister. Es kann vom Betroffenen (ab 14. Lebensjahr) oder seinem gesetzlichen Vertreter bei der polizeilichen Meldebehörde beantragt werden und ergibt, ob und ggf. welche Strafvermerke im Bundeszentralregister eingetragen sind. Das F. ist schon wegen seiner inhaltlichen Beschränkung kein Leumundszeugnis. Es enthält aber auch nicht alle im Strafregister vermerkten Verurteilungen. Nicht aufgenommen werden insbes. Freiheitsstrafen bis zu 3 Mon. und Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen - i. d. R. nur, wenn keine weitere Verurteilung vermerkt ist -, Jugendstrafen bis 2 Jahre bei Strafaussetzung, Maßregeln der Besserung und Sicherung ohne Strafausspruch usw.; anders ist es, wenn die Sanktionen wegen bestimmter Sexualstraftaten verhängt werden. Stets aufzunehmen sind lebenslange Freiheitsstrafen, in F. für Behörden auch isoliert angeordnete freiheitsentziehende Maßregeln. Dagegen erscheinen die Strafen schon nach Ablauf kürzerer Fristen, als für die Straftilgung vorgesehen, nicht mehr im F., um die Resozialisierung des Verurteilten zu erleichtern (nach 3 bzw. 5 Jahren), bei Verurteilungen zu Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr wegen bestimmter Sexualstraftaten aber erst nach 10 Jahren. Auch vorher schon kann das Bundesamt für Justiz auf Antrag oder von Amts wegen die Nichtaufnahme von Vermerken anordnen; Rechtsbehelfe bei Ablehnung wie bei der Straftilgung. Auch für das F. gilt die Regel der Unteilbarkeit wie bei der Straftilgung: solange eine Verurteilung noch aufzunehmen ist, gilt das für alle Vermerke. Ist eine Verurteilung in das F. nicht aufzunehmen, so kann sich der Verurteilte als unbestraft bezeichnen und braucht den Tatsachverhalt nicht zu offenbaren.

Ein erweitertes F. ist gem. § 30 a BZRG zum Schutz von Kindern und Jugendlichen erforderlich für Personen, die beruflich, z. B. im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe gem. § 72 a SGB VIII, oder ehrenamtlich kinder- oder jugendnah tätig sind oder werden sollen. In dieses Zeugnis werden alle Verurteilungen wegen Straftaten nach §§ 171, 174 bis 180 a, 181 a, 183 bis 184 f, 225, 232 bis 233 a, 234, 235 oder 236 StGB aufgenommen. Die Frist, nach der eine Verurteilung wegen einer dieser Straftaten zu Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr nicht mehr in das erweiterte F. aufgenommen wird, beträgt 10 Jahre.




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