Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Aus § 242 BGB folgende Nebenpflicht des Arbeitgebers, die dem Schutz des Arbeitnehmers dient und bei deren schuldhafter Verletzung der Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber aus § 280 Abs. 1 BGB hat. Aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers folgt eine Vielzahl einzelner Pflichten. Zunächst muss der Arbeitgeber Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers schützen. Diese Ausprägung der Fürsorgepflicht ist weitgehend gesetzlich geregelt, vgl. §§ 618, 619 BGB, § 62 HGB, § 120 a GewO, ArbeitsstättenVO sowie die weiteren Regelungen des öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzrechtes. Daneben muss der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers achten, die Beschäftigten vor sexuellen Belästigungen am Arbeitsplatz sowie vor ausländerfeindlichen Angriffen und Mobbing im Betrieb schützen (vgl. §§ 1, 12 AGG). Zudem muss der Arbeitgeber das Vermögen und die eingebrachten Sachen des Arbeitnehmers im Rahmen des Zumutbaren schützen.




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