Garantievertrag

Das Gesetz sieht beim Kauf-, aber auch beim sogenannten Werkvertrag, also der Herstellung oder Reparatur, immer dann, wenn es sich um bewegliche Sachen handelt - also nicht bei Grundstücken und damit fest verbundenen Bauwerken - eine Gewährleistungsfrist von einem halben Jahr vor. Beim Kauf gebrauchter Gegenstände wird diese Gewährleistung oft ausgeschlossen. Innerhalb dieses Zeitraums können Ansprüche wegen Mängel an den gekauften, hergestellten oder reparierten Gegenständen geltend gemacht, eventuell sogar der Gegenstand zurückgegeben werden.
Mittels Garantievertrag kann nun diese Frist verlängert werden und in vielen Fällen, vor allen Dingen beim Kauf neuer Dinge, geschieht das auch. Der Hersteller übernimmt die Garantie dafür, dass z. B. bei Kraftfahrzeugen im ersten Jahr nach dem Kauf keine Mängel auftreten. Auch bei Uhren, Fernsehgeräten, Waschmaschinen etc. werden entsprechende Garantieverträge - oft noch über einen längeren Zeitraum - abgeschlossen. Der Verkäufer übernimmt während der angebotenen Garantiedauer die Kosten der Reparatur, wenn trotzdem ein Mangel auftreten sollte.

(frz.: garantie = Bürgschaft, Gewähr, Sicherheit); selbständiger, form freier Vertrag, durch den jemand einem anderen verspricht, für einen bestimmten Erfolg oder ein Risiko zu haften, ins-bes. einen zukünftigen Schaden zu ersetzen oder für eine zugesicherte Eigenschaft auch ohne Verschulden einzustehen (z.B. „Garantie4 des Herstellers für seine Ware gegenüber dem Endverbraucher). Garantie wird meist durch eine Garantiefrist zeitlich beschränkt.

Durch G. wird die Verpflichtung begründet, unabhängig vom Verpflichtungsgrund für einen bestimmten Erfolg einzustehen. Im BGB nicht ausdrücklich geregelt, aber nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit zulässig. So kann die Übernahme einer "Garantie" beim Kaufvertrag (z.B. über ein Elektrogerät) eine über die gesetzliche Mängelhaftung hinausgehende Gewährleistungspflicht des Verkäufers begründen. In diesen Fällen ist die "Garantie" i. d. R. durch eine Garantiepflicht zeitlich beschränkt.

ist ein im Gesetz nicht geregelter Vertrag, durch den jemand einem anderen verspricht, für einen bestimmten Erfolg, insbes. das Ausbleiben eines Risikos, einzustehen. Sofern der
G. eine Forderung des Gläubigers gegen einen Dritten (z.B. der Bank gegen den Darlehensnehmer) absichern soll, unterscheidet er sich von der Bürgschaft dadurch, dass er eine selbständige, von der Hauptschuld unabhängige Verpflichtung begründet. Ein typischer G. wird z. B. mittels Scheckkarte begründet. Die Bank garantiert jedem Schecknehmer, (Euro-)Schecks des Ausstellers unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. Angabe der Scheckkarten-Nr. auf der Rückseite des vorgedruckten Euroschecks) einzulösen. - Wird bei einem Kauf eine Eigenschaft der verkauften Sache "garantiert", handelt es sich nicht um einen G., sondern um eine kaufvertragliche Nebenabrede, durch die der Verkäufer die Gewährleistung für eine zugesicherte Eigenschaft übernimmt.

ist der gesetzlich nicht geregelte selbständige Vertrag, durch den jemand einem anderen verspricht, für das Eintreten oder Nichteintreten eines Erfolgs einzustehen, insbesondere die Gefahr, die dem anderen aus irgendeiner Unternehmung erwächst, also einen künftigen, noch nicht entstandenen Schaden, zu übernehmen. Er ist von der Schuldmitübernahme wie von der Bürgschaft zu trennen. Lit.: Horn, N., Bürgschaften und Garantien, 8. A. 2001; Kratz, N., Rechtsdogmatik des Garantievertrages, 1989 (Diss.); Dortschy, J., Die Bankgarantie, 2006

(Gewährvertrag) ist ein Vertrag, in dem jemand die Haftung für einen bestimmten Erfolg, eine Gefahr oder einen Schaden übernimmt. Der G. sichert also ein künftiges Risiko ab. Besonders wichtig ist diese Erklärung im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag (s. i. E. Garantie). Der G. unterscheidet sich von der Bürgschaft dadurch, dass durch ihn eine selbständige neue Verbindlichkeit begründet wird. Gegenüber der Schuldmitübernahme liegt der Unterschied darin, dass die Schuld des Gewährleistenden in ihrem Inhalt und in ihren Voraussetzungen von der Hauptschuld verschieden ist; die Garantieverpflichtung muss regelmäßig über die Haftung für die bloße Vertragsmäßigkeit der Leistung hinausgehen (Anspruch auf Schadloshaltung). S. a. Delkredere.




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