Gegenleistungsgefahr

(Preisgefahr) bestimmt, ob bei einem gegenseitigen Vertrag beim Untergang des geschuldeten Gegenstands der Gläubiger die ihm seinerseits obliegende Gegenleistung zu erbringen hat oder nicht. Wird die Sachleistung unmöglich, verliert der Gläubiger seinen Erfüllungsanspruch, § 275 I BGB. Die Leistungsgefahr trifft also den Gläubiger. Das ist auch nicht unbillig, denn umgekehrt verliert der Sachschuldner nach § 323 I BGB den Anspruch auf die Gegenleistung. Gem. § 323 I BGB trägt damit grundsätzlich der Verkäufer/Schuldner die Preisgefahr bis zu seiner eigenen Vertragserfüllung. Anders liegt der Fall, wenn der Gläubiger die Unmöglichkeit zu vertreten hat bzw. sich in Annahmeverzug befindet: Nach §§ 324 I, II BGB behält der Sachschuldner in beiden Fällen seinen Anspruch auf die Gegenleistung. Der Gläubiger trägt also die Preisgefahr.

Gefahrtragung.

Gefahr(tragung), gegenseitiger Vertrag (2 b).




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