Geheimnisbruch, Geheimnisverrat

Amtsgeheimnis, Berufsgeheimnis, Staatsgeheimnis, Betriebsgeheimnis, Steuergeheimnis, Brief-, Post- und Telefongeheimnis.

die unbefugte Offenbarung einer nur einem bestimmten Personenkreis vorbehaltenen Kenntnis. Vgl. Bankgeheimnis, Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, Geschäftsgeheimnis, Staatsgeheimnis, Steuergeheimnis, Hochverrat, Landesverrat. Geschützt wird ferner das Amts- bzw. Dienstgeheimnis; zum Berufsgeheimnis Schweigepflicht, zum Betriebsgeheimnis Geschäftsgeheimnis.

Wegen des Verrats von Staats- oder Berufsgeheimnissen s. Landesverrat, Berufsgeheimnis, Dienstgeheimnis; s. ferner Briefgeheimnis. Gegen Verrat geschützt ist auch das Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis: Nach § 17 UWG werden Arbeitnehmer bestraft, die ein ihnen bekannt gewordenes Geheimnis dieser Art während ihres Dienstverhältnisses unbefugt zu Wettbewerbszwecken, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder, um dem Geschäftsinhaber zu schaden, einem Dritten mitteilen. Ebenso wird bestraft, wer sich unbefugt ein Geschäftsgeheimnis verschafft oder sichert (Betriebsspionage) oder die gesetz- oder sittenwidrig erlangte Mitteilung eigennützig oder zu Wettbewerbszwecken unbefugt verwertet. Verrat oder Verwertung für Auslandszwecke ist erhöht strafbar. Auch die unbefugte Verwertung von Vorlagen, technischen Zeichnungen, Mustern usw. zu Wettbewerbszwecken wird bestraft (§ 18 UWG). In § 19 UWG ist überdies das versuchte Verleiten oder Sicherbieten zum G. unter Strafe gestellt. S. a. Wirtschaftsspionage.




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