Gehilfe

jemand, der vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. Der G. fördert eine fremde Tat, während der Mittäter sie als eigene begehen will. Strafe richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter, wobei jedoch eine Milderung vorgeschrieben ist.

Beihilfe; unerlaubte Handlung.

(§ 27 StGB) ist der Mensch, der vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe leistet. Im Gegensatz zum Mittäter beschränkt sich der G. auf psychische oder physische Unterstützung. Es genügt, dass der G. dem Täter ein Tatmittel willentlich in die Hand gibt (z.B. Überlassung eines Kraftfahrzeugs oder eines Messers) und damit bewusst die Möglichkeit schafft, dass durch den Einsatz des Tatmittels eine Straftat begangen wird. Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Im Schuldrecht steht der G. einem Mittäter gleich (§ 830 II BGB, Erfüllungsgehilfe, Verrichtungsgehilfe, Handlungsgehilfe). Lit.: Scheffler, U., Zur Konkretisierung des Gehilfenvor- satzes, JuS 1997, 598; Fundei, S., Die Haftung für Gehilfenfehlverhalten, 1999

In § 27 StGB geregelte Form der Teilnahme. Gehilfe ist, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
Die Struktur des Beihilfedelikts folgt den allgemeinen Voraussetzungen bei der Strafbarkeitsprüfung von
Teilnehmern. Es gelten folgende Besonderheiten:
1) Begriff und Formen des Hilfeleistens: Hilfeleisten bedeutet Erbringung eines für die Begehung der Haupttat kausalen Tatbeitrages, der physisch oder psychisch die Chancen des Taterfolges erhöht hat. Bei physischer Beihilfe braucht zwischen Haupttäter und Gehilfen keinerlei Kontakt zu bestehen. Die Beteiligten brauchen sich nicht einmal zu kennen. Für psychische Beihilfe kann schon die Bestärkung des Tatentschlusses durch Zusage späterer Mitwirkung oder sogar durch bloße Anwesenheit bei der Tatausführung genügen, sofern dem Täter dadurch das Gefühl erhöhter Sicherheit vermittelt wurde. Bei tatfördernden, aber berufstypischen Handlungen, die für sich gesehen unverfänglich sind, z.B. Taxifahrer fährt den Räuber zum Tatort, zieht die Rspr. die Strafbarkeitsgrenze im Vorsatz des Beteiligten: Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen, und weiß dies der Hilfeleistende, so ist sein Tatbeitrag als Beihilfe tatbestandsmäßig. Hält der Hilfeleistende dagegen lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, und war das Risiko, dass es um eine Straftatförderung ging, nicht erkennbar hoch, so ist das Handeln regelmäßig nicht als strafbare Beihilfe zu bewerten. Beihilfe durch Unterlassen liegt vor, wenn der Untätige trotz tatsächlicher und zumutbarer Möglichkeit die Haupttat nicht verhindert oder zumindest erschwert hat und wenn er nach § 13 StGB Garant Garantenpflicht) für das Verhindern des Deliktserfolges war.
2) Gehilfenvorsatz: Zusätzlich zu dem doppelten Teilnehmervorsatz Teilnehmer) und dem Erfolgswillen Agent provocateur) braucht der Gehilfe nur zu wissen, dass sein Beitrag typischerweise bestimmte Straftaten unterstützt. Weitere tatsächliche Konkretisierungen braucht der Gehilfe - im Gegensatz zum Anstifter - nicht zu kennen.
Für die Personenmehrheit auf Gehilfenseite gelten folgende Regeln: Bei gemeinschaftlicher Unterstützung der Haupttat, sog. Mitbeihilfe, ist jeder Mitwirkende als Gehilfe strafbar. Bei Förderung der Tat durch einen mittels Täuschung oder Zwang gesteuerten anderen, sog. mittelbare Beihilfe, ist der Hintermann als Gehilfe anzusehen.
Rechtsfolge: Die Strafe des Gehilfen wird demselben Strafrahmen entnommen wie die des Haupttäters, jedoch ist für Gehilfen gemäß § 27 Abs. 2 S. 2 StGB eine Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB obligatorisch (Strafmilderungsgrund).

Beihilfe, Erfüllungsgehilfe, Verrichtungsgehilfe, Handlungsgehilfe, Hausgehilfen, Streitgehilfe.




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