Geistiges Eigentum

Die menschlichen Geistesprodukte stehen als Immaterialgüterim "Eigentum" ihres Schöpfers mit der Folge, dass ihm alle Rechte zustehen: Urheberrecht, Patent.

Immaterialgüterrecht.

ist die uneingeschränkte Herrschaft über ein unkörperliches Gut (Immaterialgut). Die Lehre vom geistigen Eigentum wurde vom Naturrecht begründet und fand Eingang in ein englisches Gesetz von 1709, in französische Gesetze von 1791 und 1793 (propriete litteraire et artistique) und das preußische Gesetz zum Schutz des Eigentums an Werken der Wissenschaft und Kunst von 1837. Sie besagt, dass das Werk als verselbständigter Teil des menschlichen Geistes seinem Urheber als g.E. gehört. Demgegenüber ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch von 1900 Eigentum nur an einem körperlichen Gegenstand möglich. Urheberrecht Lit.: Köbler, G., Deutsche Rechtsgeschichte, 6. A. 2005, Praxishandbuch Geistiges Eigentum im Internet, hg.v. Bröcker, T. u.a., 2003

Die Theorie vom g. E. bildet die wichtigste Grundlage des Urheberrechts und des Schutzes der Erfindung. Sie wurde im Zuge der Naturrechtslehre begründet, erstmals in England 1709 gesetzlich anerkannt, in Deutschland erst seit dem 19. Jh. Im Patentrecht und auch im UrhG von 1965 ist die Theorie vom g. E. wegen der zeitlich begrenzten Schutzfrist vom Gesetzgeber nicht voll verwirklicht worden. S. a. Produktpiraterie, gewerblicher Rechtsschutz, TRIPS.

Geistiges Eigentum.




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