Geldautomat

. G. ermöglichen das Abheben eines Bargeldbetrages vom Bankkonto mit Hilfe einer codierten Scheckkarte; wird die Karte in den Automaten gesteckt u. zugleich die persönliche Geheimnummer des Kunden eingegeben, wirft der G. die gewünschte - durch 50 teilbare - Geldsumme bis zu einer bestimmten Höhe aus. Wer, ohne dazu berechtigt zu sein, durch Benutzung einer fremden Scheckkarte u. der zugehörigen Geheimzahl Geld aus einem G. an sich nimmt, macht sich wegen Computerbetrugs nach § 263 a StGB (Betrug) strafbar; er beschädigt in rechtswidriger Bereicherungsabsicht das Vermögen eines anderen, indem er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unbefugte Verwendung von Daten beeinflusst. Das unbefugte Abheben des Geldes aus dem G. erfüllt als Zueignung ohne Gewahrsamsbruch zugleich den Tatbestand der Unterschlagung. Dabei ist ungeklärt, ob der Täter tateinheitlich sowohl wegen Computerbetrugs (§ 263 a StGB) als auch wegen Unterschlagung (§ 246 StGB) bestraft werden kann oder ob § 246 StGB als subsidiäre Vorschrift unter dem Gesichtspunkt der Gesetzeskonkurrenz von § 263 a StGB verdrängt wird. Die Wegnahme der fremden Scheckkarte ist als Diebstahl zu bestrafen, wenn der Täter sie behalten will; sie bleibt als blosse Gebrauchsanmassung straflos, falls er sie nach ihrer Benutzung zurückzugeben beabsichtigt.




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