Geldfälschung

Straftat; besteht im Nachmachen oder Verfälschen von Geld in der Absicht, es als echt in Verkehr zu bringen oder ein solches Inverkehr bringen zu ermöglichen, im Verschaffen von falschem Geld in dieser Absicht und im Inverkehr bringen von falschem Geld als echt. Unter ähnlichen Voraussetzungen wird auch die Fälschung von Wertzeichen bestraft.

Münzverbrechen, vergehen.

(§ 146 StGB) ist das Nachmachen oder Verfälschen inländischen oder ausländischen Geldes in der Absicht, dass es als echt in Verkehr gebracht oder dass ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde, das Verschaffen falschen Geldes in dieser Absicht und das Inverkehrbringen falschen Geldes als echt, nachdem es der Betreffende entsprechend nachgemacht, verfälscht oder sich verschafft hat. G. wird grundsätzlich mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Lit.: Kim Seon, B., Gelddelikte im Strafrecht, 1991




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