Geliebtentestament

Die Rechtsprechung ist sich recht unsicher in bezug auf die moralische Wertung von Verfügungen von Todes wegen, also in erster Linie Testamenten, wenn zwischen dem Zuwendenden und dem Bedachten ein aussereheliches Liebesverhältnis bestanden hat. Grundsätzlich sind derartige Testamente zulässig, dann allerdings sollen sie sittenwidrig sein, wenn mit der Zuwendung ausschliesslich die geschlechtliche Hingabe erreicht oder belohnt werden sollte. Auch bei homoerotischen Partner gilt das gleiche. Insbesondere bei Beziehungen von längerer Dauer geht die Rechtsprechung davon aus, dass diese sich nicht nur auf den rein sexuellen Bereich beziehen. Je länger das Verhältnis also dauert, umso sicherer kann man sein, dass das sogenannte »Geliebtentestament« auch zugunsten des oder der Geliebten halten und nicht als sittenwidrig angesehen wird.

(Mätressentestament) nennt man ein Testament, in dem der verheiratete Erblasser seine Geliebte zur Alleinerbin einsetzt und gleichzeitig seine Ehefrau, Kinder oder sonstige Angehörige von der Erbfolge ausschließt. Ein solches Testament ist nicht schon allein wegen des Bestehens eines außerehelichen Liebesverhältnisses sittenwidrig, sondern nur dann, wenn es allein den Zweck hat, geschlechtliche Hingabe zu belohnen und zu fördern. Das entspricht heute der allgemeinen Auffassung. Merksatz: Keine Hergabe für die Hingabe! Wichtig ist außerdem, daß die Sittenwidrigkeit i.S.d. § 138 I BGB von demjenigen bewiesen werden muß, der sich auf die Nichtigkeit der Verfügung beruft. Spielten bei der Erbeinsetzung der/des Geliebten auch andere, achtenswerte Gesichtspunkte eine Rolle (z.B. Dankbarkeit für die Haushaltsführung oder die Betreuung im Krankheitsfall), so ist regelmäßig von der Wirksamkeit der Erbeinsetzung auszugehen.

Einsetzung einer Geliebten als Alleinerbin, Miterbin oder Vermächtnisnehmerin. Will der Erblasser ausschließlich erreichen, dass die Geliebte den Geschlechtsverkehr mit ihm aufnimmt oder fortsetzt (,Hergabe für Hingabel kann eine solche Anordnung im Einzelfall bei Würdigung der Gesamtumstände sittenwidrig sein (§ 138 BGB), wenn dadurch außerdem der Ehegatte und nahe Verwandte des Erblassers von der Erbfolge ausgeschlossen werden.

Letztwillige Verfügung eines verheirateten Erblassers an die Person (Geliebte, Lebensgefährtin), mit der er außereheliche Beziehungen unterhält. Ist nicht mehr von vornherein wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig. Sittenwidrigkeit des Testaments liegt nur vor, wenn die Zuwendung ausschließlich den Zweck hat, geschlechtliche Hingabe zu belohnen oder zu fördern. Gilt auch beim Testament einer verheirateten Frau zugunsten eines Geliebten.

Sittenwidrigkeit.




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