Gemeindevertretung

Gemeinderat.

ist das vom Volk direkt gewählte Hauptorgan der Gemeinde (Gemeindeverfassung, 2). Sie ist für alle Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung, den Gemeindehaushalt, den Erlass von Ortsrecht und die Errichtung öffentlicher Einrichtungen und wirtschaftlicher Unternehmen zuständig. Je nach Gemeindegröße und Gemeindeverfassung wird die G. auch Rat, Gemeinderat, Stadtrat, Stadtvertretung oder Stadtverordnetenversammlung genannt. Vorsitzender der G. ist je nach Gemeindeverfassung der Bürgermeister oder ein aus deren Mitte gewählter Vorsitzender. Die G. kann beratende oder beschließende Ausschüsse bilden; die Stärke der Fraktionen ist bei der Besetzung der Ausschüsse zu berücksichtigen. Die G. ist kein Parlament; die Mitglieder genießen daher weder Immunität noch Indemnität.




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