Gemeines Recht

das in Deutschland vor dem BGB allgemeine bürgerliche Recht, weitgehend aus dem römischen Recht fortentwickelt. Das g. R. galt nur subsidiär, das heisst, es war nur anzuwenden, wenn kein Partikularrecht bestand.

Recht, gemeines

wird das R. genannt, das für ein Gebiet als Ganzes gilt. Im Gegensatz dazu gilt das partikulare Recht nur für einen Gebietsteil. Haben Rechtsnormen für alle Teile eines Rechtsgebiets Geltung, beruhen sie aber auf verschiedenen Rechtsquellen, so werden sie als gemeinsames oder allgemeines R. bezeichnet; so wenn inhaltsgleiche Gesetze in verschiedenen Gebieten im Wege der Parallelgesetzgebung erlassen werden.




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