Gemeinwohl

auch Wohl der Allgemeinheit; Summe und Ausgleich aller objektiven Interessen der Allgemeinheit. Kann die Rechte des einzelnen beschränken (z.B. das Eigentum).

ist Summe und Ausgleich aller objektiven Interessen der Allgemeinheit. Die Wahrung des G.s ist Aufgabe aller. Das G. ist häufig Schranke der Rechte des einzelnen, z.B. des Eigentums. Unbestimmter Rechtsbegriff.

das öffentliche Interesse der Gesamtheit im Unterschied zum Privatinteresse einer Person. Der Gebrauch des Eigentums soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen (Art. 14 II).
Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig (Art. 14 III). Der unbestimmte Verfassungsbegriff des Gemeinwohls (bonum commune, salus publica, gemeines Bestes) bedarf im Einzelfall näherer Konkretisierung. Im Gegensatz zur NS-Formel "Gemeinnutz geht vor Eigennutz" betont das GG den Individualrechtsschutz und verzichtet auf eine generelle Beschränkung privater Rechtspositionen durch den Vorbehalt des Gemeinwohls. Enteignungsgesetze, die das Wohl der Allgemeinheit definieren, unterliegen der verfassungsgerichtlichen Kontrolle.

Allgemeinwohl

Wohl der Allgemeinheit.




Vorheriger Fachbegriff: Gemeinschuldner | Nächster Fachbegriff: gemischt


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen