Generalklausel

Rechtsbegriff, der vom Gesetz allgemein formuliert ist, dessen genaue Bestimmung im Einzelfall jedoch durch die Gerichte erfolgt, z.B. Treu und Glauben, gute Sitten. Führt zur Rechtsfortbildung, bringt aber auch eine gewisse Rechtsunsicherheit mit sich. Die polizeiliche G. bildet die umfassende Ermächtigung für das Eingreifen der Polizei- und Ordnungsbehörden (Ausn.: Bayern). Danach haben sie zur Abwehr von Gefahren oder zur Beseitigung von Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.

eine Vorschrift, die allgemeingültige Verhaltensregeln aufstellt, die auch ohne ausdrückliche Vereinbarung wesenmässiger Inhalt rechtmässigen oder Vertragstreuen Verhaltens sind. G.n verlangen Beachtung von Treu und Glauben (§ 242 BGB), Vermeiden sittenwidrigen Tuns (§ 826 BGB) usw. Polizeiliche G.

ist der Rechtssatz, der nur einen allgemeinen Grundsatz aufstellt und die konkrete Bestimmung im Einzelfall den Gerichten überlässt (z.B. §§ 242, 138 BGB). Die G. steht im Gegensatz zur Enumeration. Sie verringert die Rechtssicherheit, gewährt andererseits aber in weitem Umfang die Möglichkeit der Rechtsfortbildung, was allerdings u.U. auch von Nachteil sein kann. Polizeiliche G. ist der Satz, dass die Polizeibehörden im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen haben, um von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen Gefahren abzuwehren, durch welche die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird (vgl. den früheren § 14 I PrPVG von 1931). Sie bildet eine umfassende Generalermächtigung für das Eingreifen der Polizeibehörden und Ordnungsbehörden. Lit.: Hedemann, /., Die Flucht in die Generalklauseln, 1933; Ohly, A., Richterrecht und Generalklausel im Recht des unlauteren Wettbewerbs, 1997; Bähr, G., Das Generalklausel- und Aufsichtssystem des VAG, 2000

Steuerrecht: Werbungskosten, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Zu den normativen (wertausfüllungsbedürftigen) Rechtsbegriffen gehört die G. Sie wird vom Gesetzgeber häufig verwendet, um durch allgemein gehaltene Formulierung möglichst viele Tatbestände zu erfassen. Dadurch soll der Gesetzeswortlaut von der Belastung mit detaillierten Merkmalen freigehalten, zugleich aber die Gefahr ungewollter Einengung des Anwendungsbereichs vermieden werden. In allen Rechtsgebieten finden sich zahlreiche G., so z. B. im bürgerlichen, Straf- und Nebenstrafrecht die Begriffe „Verstoß gegen die guten Sitten“, „allgemeine Verkehrsauffassung“, „unangemessene Benachteiligung“ (Allgemeine Geschäftsbedingungen), im Verwaltungsrecht als G. die Befugnis der Polizei zur „Abwendung aller der Allgemeinheit drohenden Gefahren“ (polizeiliche Generalklausel, polizeiliche Maßnahmen, 3) oder die Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte für alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, die nicht einem anderen Gericht zugewiesen sind (im Gegensatz zum Enumerationsprinzip; s. Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3).

Gesetzliche Bestimmungen, die allgemeine Grundsätze für ein bestimmtes Rechtsgebiet enthalten, zum Beispiel den Grundsatz von Treu und Glauben im Privatrecht (§242 BGB). Eine Generalklausel läßt der Rechtsprechung viel Spielraum bei der Rechtsanwendung. Im Strafrecht sind Generalklauseln unzulässig, da jeder Straftatbestand genau geregelt sein muß.

sind Rechtsnormen, die den eine Rechtsfolge auslösenden Tatbestand nicht kasuistisch, sondern in allgemein gehaltener Formulierung umschreiben. Sie zeichnen sich durch wohltuende Kürze aus, ermöglichen dank ihrer Allgemeinheit eine flexible Rechtsanwendung, bergen aber andererseits die Gefahr einer gewissen Rechtsunsicherheit in sich. G. sind z. B. die Rechtsnormen, die auf einen Verstoss gegen die "guten Sitten" (§§ 138, 826 BGB) oder gegen "Treu u. Glauben" (§ 242 BGB) abstellen. Eine typische G. ist etwa § 1 UWG: "Wer im geschäftlichen Verkehre zu Zwecken des Wettbewerbes Handlungen vomimmt, die gegen die guten Sitten verstossen, kann auf Unterlassung u. Schadensersatz in Anspruch genommen werden." Gegenbeispiel für eine kasuistische Regelung ist § 6b desselben Gesetzes: "Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs an letzte Verbraucher Berechtigungsscheine, Ausweise oder sonstige Bescheinigungen zum Bezug von Waren ausgibt oder gegen Vorlage solcher Bescheinigungen Waren verkauft, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, es sei denn, dass die Bescheinigungen nur zu einem einmaligen Einkauf berechtigen und für jeden Einkauf einzeln ausgegeben werden."




Vorheriger Fachbegriff: generalis | Nächster Fachbegriff: Generalklauseln


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen