Gentechnik

Schon immer haben sich die Bauern bemüht, durch Züchtung von Tieren und Pflanzen zu erreichen, daß diese größere Erträge brachten und widerstandsfähiger gegen Krankheiten wurden. Die Züchtung konnte aber nur über längere Zeiträume hin erfolgen und bedeutete nur eine geringe Gefährdung der betreffenden Art und ihrer Umwelt. Der Fortschritt der biologischen Wissenschaften, insbesondere die sog. Gentechnik, hat es jetzt ermöglicht, durch direkte Eingriffe in die Erbinformationen (die Gene) die gewünschten Entwicklungen wesentlich zu beschleunigen. Dies kann zu erheblichen Gefährdungen der Umwelt führen, die auf die neu entwickelten Arten nicht vorbereitet ist. Diesen Gefährdungen soll durch das Gesetz zur Regelung von Fragen der Gentechnik aus dem Jahre 1990 vorgebeugt werden. Das Gesetz verpflichtet jeden, der gentechnische Methoden benutzt oder gentechnisch veränderte Organismen freisetzt, zu eigenverantwortlicher Gefahrenabwehr und Risikovorsorge (§66). Zusätzlich werden solche Arbeiten einer staatlichen Aufsicht unterstellt (§§7ff). Bei entstehenden Schäden ist der Verantwortliche zum Schadensersatz verpflichtet, für den er zuvor eine Versicherung abschließen muß (§§28ff). Verstöße können als Ordnungswidrigkeit oder als Straftaten verfolgt werden (§§32f). Inzwischen sind auch bereits vier Rechtsverordnungen erlassen worden, die die Einzelheiten regeln. Es muß abgewartet werden, ob diese Vorkehrungen ausreichen, um die sich aus der Gentechnik ergebenden Gefahren abzuwenden, was von vielen bezweifelt wird.

(Gentechnologie) ist die Erforschung und gezielte Behandlung pflanzlichen, tierischen und menschlichen Erbguts. Eine umfassende gesetzliche Regelung der G. gibt es bislang nicht; infolgedessen ist die rechtliche Bewertung u. somit die Zulässigkeit gentechnischer Verfahren in vieler Hinsicht noch ungeklärt. Die zu erlassenden Rechtsnormen müssen einerseits der durch Art. 5 III GG vorbehaltlos gewährleisteten Forschungsfreiheit, andererseits den gleichfalls durch die Verfassung geschützten Rechtsgütern der Menschenwürde (Art. 1 I GG) und des Lebensschutzes (Art. 2 II GG) Rechnung tragen. Die vom Bundestag eingesetzte Enquete-Kommission "Chancen und Risiken der Gentechnologie" hat Empfehlungen zur rechtlichen Sicherung und Begrenzung der G. veröffentlicht. Um einen Missbrauch der G. zum Zweck der Menschenzüchtung entgegenzuwirken, schlägt die Kommission vor, gentechnische Eingriffe in die menschliche Keimbahn strafrechtlich zu verbieten, und zwar auch dann, wenn sie der Therapie von Erbkrankheiten dienen. Demgegenüber hält die Kommission Eingriffe in menschliche Körperzellen zur Beseitigung eines schweren erblich bedingten Leidens bei Einwilligung des Patienten für vertretbar. Die Genomanalyse (Genom = vollständiger Chromosomensatz) im Rahmen der pränatalen Diagnostik soll auf die Früherkennung schwerer, nicht behandelbarer Erbkrankheiten beschränkt bleiben. Genetische Analysen bei Arbeitnehmern in Form von Reihenuntersuchungen werden grundsätzlich abgelehnt. Die Kommission befürwortet Genomanalysen von Arbeitnehmern nur im Rahmen arbeitsmedizinischer Vorsorge; genanalytische Verfahren, die Krankheitsanlagen des Arbeitnehmers diagnostizieren, sollen auch dann nicht zulässig sein, wenn die künftige Krankheit seine Verwendbarkeit am vorgesehenen Arbeitsplatz beeinträchtigen könnte. Nach den Vorschlägen der Kommission sind die Sicherheitsrichtlinien für gentechnische Experimente im Labor zu verschärfen und auf die industrielle Produktion auszuweiten. Für die gezielte Freisetzung von Mikroorganismen, denen artfremde Gene eingepflanzt wurden, wird ein fünfjähriges Moratorium empfohlen. Die Freisetzung gentechnisch veränderter Viren und Kleinstlebewesen soll verboten werden. Die Enquete-Kommission schlägt ferner vor, für Personen- oder Sachschäden durch genehmigungsbedürftige gentechnische Verfahren eine Gefährdungshaftung einzuführen. Der vorsätzliche Verstoss gegen ein Verbot bestimmter gentechnischer Versuche soll unter Strafe gestellt werden, ebenso der vorsätzliche Verstoss gegen Sicherheitsrichtlinien, sofern dadurch schuldhaft Leib oder Leben eines anderen, fremde Sachen von bedeutendem Wert oder der Naturhaushalt gefährdet werden, auch künstliche Befruchtung.

Genrecht

Gentechnik ist der Zweig der Biotechnik (Biotechnologie), der sich mit der Charakterisierung und Isolierung von genetischem Material mit dem Ziel befasst, neue Kombinationen genetischen Materials zu bilden, sowie neu kombiniertes Erbmaterial in andere biologische Umgebung einzuführen und zu vermehren (gentechnisch veränderte Organismen, GVO). Anwendungsgebiete sind Medizin (rote G.), Forst- und Landwirtschaft (grüne G., Landwirtschaftsrecht), Ernährungswirtschaft, Energieerzeugung (Energiepflanzen) sowie der Umweltschutz (graue o. weiße G.; Bodenschutz). S. a. Gentechnikrecht u. transgene Pflanzen und Tiere.




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