Gerichtskostenvorschuss

ist der verschiedentlich vor Ingangsetzung eines Gerichtsverfahrens erforderliche Vorschuss auf die Gerichtskosten (§§65 GKG, 8 KostO). Lit.: Markl, H./Meyer, D., Gerichtskostengesetz, 5. A. 2003

Gerichtskosten.

In verschiedenen gerichtlichen Verfahren wird die Tätigkeit des Gerichts von einem G. abhängig gemacht, insbes. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in Strafsachen bei Privatklage, in der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Antragssachen, z. B. Grundbuchsachen (§§ 10 ff. GKG, § 8 KostO). Bei Erhebung einer Klage soll vor Einzahlung der Verfahrensgebühr (Gerichtskosten) und der Auslagen die Klage nicht zugestellt werden (§ 12 GKG).
in verschiedenen gerichtlichen Verfahren vor Tätigwerden des Gerichts fälliger Vorschuß auf die anfallenden Gerichtskosten. Den G. hat zunächst derjenige zu zahlen, der die Hilfe des Gerichts in Anspruch nimmt. Eine Ausnahme besteht nur für denjenigen, dem zuvor vom Gericht Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist.




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