Gerichtsstand kraft Verhaltens oder Vereinbarung der Parteien

Die Parteien eines Zivilprozesses können einen Gerichtsstand begründen durch rüge-loses Einlassen oder durch Gerichtsstandsvereinbarung. Rügeloses Verhandeln des Beklagten vor dem (auch sachlich) unzuständigen Gericht begründet gem. § 39 S.1 ZPO dessen Zuständigkeit, wenn es um eine vermögensrechtliche Streitigkeit geht (vgl. § 40 Abs. 2 ZPO), kein ausschließlicher besonderer Gerichtsstand begründet ist (vgl. § 40 Abs. 2 ZPO) und eine ggf. nach § 504 ZPO erforderliche Belehrung erfolgt ist (§ 39 S. 2 ZPO).




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