Gesamtbetrag der Einkünfte

Der erste Schritt zur Ermittlung der Einkommenssteuerbemessungsgrundlage für die Besteuerung nach dem EStG. Nach der Definition in § 2 Abs. 3 EStG erfolgt die Ermittlung nach folgendem Schema:
Summe der Einkünfte
* Altersentlastungsbetrag (§24a EStG)
* Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§24b EStG)
* Freibetrag für Land- und Forstwirte (Einkünfte aus Land-und Forstwirtschaft, § 13 Abs. 3 EStG) Geamtbetrag der Einkünfte
Für die Ermittlung der Summe der Einkünfte sind zunächst die Summen der Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten zu ermitteln, dann die positiven Einkünfte zusammenzufassen (§2 Abs. 3 S.2 EStG). Verluste, die aus einzelnen Einkunftsquellen innerhalb einer Einkunftsart entstanden sind, können grundsätzlich zunächst nur mit positiven Einkünften derselben Einkunftsart verrechnet (horizontaler Verlustausgleich) und in einem weiteren Schritt die noch verbleibenden Verluste aus einer Einkunftsart mit positiven Einkünften anderer Einkunftsarten ausgeglichen werden (vertikaler Verlustausgleich). Verbleibende noch nicht ausgeglichene Verluste können dann im Wege des Verlustrücktrages bzw. Verlustvortrages (Verlustabzug nach § 10 d EStG) bei der Ermittlung des Einkommens berücksichtigt werden.
Der Gesetzgeber hatte jedoch durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 — StEntIG vom 24.3. 1999 (BGBl. I 1999, 402; BStBl. I 1999, 304) diesem System der Verlustberücksichtigung verkomplizierende Einschränkungen auferlegt.
Der grundsätzliche horizontale Verlustausgleich wurde teilweise insoweit eingeschränkt, als dass Verluste nur mit gleichartigen Einkunftsquellen ausgeglichen werden können (wurde in den Folgejahren zum Teil noch ergänzt und erweitert):
Negative ausländische Einkünfte dürfen nur mit positiven Einkünften derselben Art aus demselben Staat verrechnet werden (§ 2 a EStG). Durch diese Regelung sollen ausländische Verlustzuweisungsmodelle nicht steuerlich begünstigt werden. Die Produktivitätsklausel des § 2 a Abs. 2 EStG nimmt jedoch bestimmte volkswirtschaftlich erwünschte gewerbliche Betätigungen im Ausland von der Generalklausel des § 2 a EStG aus.
— Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung sowie Verluste aus privaten Termingeschäften unterliegen den Verrechnungsbeschränkungen nach § 15 Abs. 4 EStG.
— Ein Verlustausgleich für einen Mitunternehmer mit negativem Kapitalkonto ist nur im Rahmen seines Haftungsumfangs gem. § 15 a EStG zulässig (Verlustausgleich, beschränkter, des Kommanditisten).
— Verluste aus Steuerstundungsmodellen gem. § 15 b EStG (Verlustausgleich beschränkter bei Steuerstundungsmodellen).
— Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. d. § 22 Nr. 2 EStG (Spekulationsgeschäfte) unterliegen den Verrechnungsbeschränkungen nach § 23 Abs. 3 S. 7-10 EStG.
— Für negative Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG gelten entsprechende Verlustverrechnungsbeschränkungen (§ 22 Nr. 3 S. 3, 4 EStG).
Für die Veranlagungszeiträume 1999 bis 2003 war der vertikale Verlustausgleich zwischen den einzelnen Einkunftsarten durch § 2 Abs. 3 EStG in einem zweistufigen Verfahren nur noch eingeschränkt möglich:
1. Stufe — Verlustausgleich mit der Summe der positiven Einkünfte bis zu 51 500 €.
2. Stufe — Ausgleich der übersteigenden Verluste zu 50 % der 51 500 € übersteigenden Summe der positiven Einkünfte.
Dabei waren die einzelnen positiven Einkünfte jeweils anteilig zu mindern (§ 2 Abs. 3 S. 3-5 EStG). Darüber hinaus konnten verbleibende negative Einkünfte mit Einschränkungen als Verlustabzug nach § 10 d EStG abgezogen werden.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2004 wurden diese komplizierten Verlustverrechnungsregelungen wieder abgeschafft (Verlustabzug nach § 10d EStG) und durch die Verlustverrechnungsregelungen nach dem sog. „Korb II-Gesetz” vom 22. 12. 2003 (BGBl. I 2003, 2840; BStB1. I 2004, 14) ersetzt. Danach ist ab 2004 der vertikale Verlustausgleich zwischen den einzelnen Einkunftsarten wieder unbegrenzt möglich, für den Verlustvortrag wurden jedoch bestimmte Höchstbeträge festgesetzt (Mindestbesteuerung).
Bei Ehegatten ist im Rahmen einer Zusammenveranlagung der Verlustausgleich für jeden Ehegatten hinsichtlich seiner Einkünfte getrennt durchzuführen. Schöpft dabei ein Ehegatte die ihm zustehenden Höchstbeträge i. S. d. § 2 Abs. 3 i.V. m. § 10d EStG nicht aus, können diese beim anderen Ehegatten berücksichtigt werden.
Soweit an die Begriffe „Einkünfte” und „Gesamtbetrag der Einkünfte” außersteuerliche Rechtsnormen anknüpfen, sind bestimmte Korrekturen nach § 2 Abs. 5 a EStG vorzunehmen.

Einkommensteuer (4).




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