Gesamtstrafe

Sie wird gebildet, wenn ein Täter gleichzeitig wegen mehrerer Straftaten verurteilt wird oder wenn er erneut verurteilt wird, bevor er eine frühere Strafe verbüßt hat. Bei Bildung der Gesamtstrafe geht das Gericht von der höchsten einzelnen Strafe aus und erhöht diese etwas. Insgesamt gesehen erhält der Täter also einen «Rabatt» (§§53-55 StGB).

Hat ein Täter wegen mehrerer in Tatmehrheit stehender einzelner Straftaten mehrere Strafen (Freiheits-od. Geldstrafen) verwirkt (§ 74 StGB), so wird aus den Einzelstrafen eine einheitliche gebildet und zwar durch Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe (Einsatzstrafe). Die Summe der Einzelstrafen darf 15 Jahre nicht übersteigen (§ 75 StGB). Auch zwischen Geld-u. Freiheitsstrafe kann
G. durch Erhöhung der Freiheitsstrafe gebildet werden. Die nachträgliche Bildung einer G. kommt in Betracht, wenn die neu abzuurteilende Tat vor einer früheren Verurteilung in einer Tatsacheninstanz begangen wurde (§§ 76 StGB, 460 StPO). Einheitsstrafe.

(§§53ff. StGB) ist die bei Tatmehrheit zu verhängende Strafe. Die G. ist zu bilden, wenn mehrere Straftaten gleichzeitig abgeurteilt werden oder wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe voll streckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Bei ihr wird die höchste verwirkte Strafe erhöht, ohne dass die Summe der Einzelstrafen erreicht werden darf (Asperations- prinzip). Lit.: Wolff, M., Grundfälle zur Gesamtstrafe, JuS 1999, 800; Vollkommen M, Aus der Praxis Die nachträgliche Gesamtstrafe, JuS 2006, 805

Tatmehrheit, Straffestsetzung.

Konkurrenz von Straftaten.




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