Geschäftsunfähigkeit

die Unfähigkeit, Rechtsgeschäfte selbständig vollwirksam vorzunehmen. Geschäftsunfähig ist, wer nicht das 7. Lebensjahr vollendet hat, wer sich in einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet und wer wegen Geisteskrankheit entmündigt ist. Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig (zwingende Schutzvorschrift, so daß z.B. auch kein gutgläubiger Erwerb von einem Geschäftsunfähigen möglich ist).

ist geregelt in § 104 Nr. 1 und 2 BGB. Die von einem Geschäftsunfähigen abgegebene Willenserklärung ist nichtig, § 105 I BGB. Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Nr. 2 BGB setzt einen dauernden Zustand krankhafter Störung der Geistesfähigkeit voraus, bei nur vorübergehender Bewußtseinsstörung ist die Willenserklärung dagegen nach § 105 II BGB nichtig. Umgekehrt kann eine Willenserklärung auch bei dauernder Störung der Geistesfähigkeit wirksam sein, wenn sie in einem sog. lucidum intervallum (lichter Augenblick) abgegeben wurde.

Geschäftsfähigkeit.

(§ 104 BGB) ist die Unfähigkeit, mit rechtlicher Wirkung durch eigene Handlung Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Geschäftsunfähig ist, wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat und wer sich in einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet (bis 31. 12. 1991 auch wer wegen Geisteskrankheit entmündigt war). Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig (§ 105 BGB, zwingende Schutzvorschrift), doch können nach § 105 a BGB volljährige Geschäftsunfähige Geschäfte des täglichen Lebens in Ansehung von Leistung und Gegenleistung grundsätzlich wirksam vornehmen. Lit.: Knieper, Geschäfte von Geschäftsunfähigen, 1999; Casper, M., Geschäfte des täglichen Lebens, NJW 2002, 3425; Czeguhn, /., Geschäftsfähigkeit, 2003

Geschäftsfähigkeit.

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