Geschäftsirrtum

jemand ist bei Abgabe einer Willenserklärung über deren rechtlicher oder tatsächlicher Tragweite im Irrtum (falsche Vorstellung über Rechtsnatur, persönliche Eigenschaften einer Person, persönliche Eigenschaften, oder Gegenstand des Geschäfts) z. B. A glaubt, in einer "Leihbücherei" Bücher kostenlos ausleihen zu können, während tatsächlich Miete vorliegt; hätte der Erklärende die Willenserklärung bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben, so ist ihm freigestellt, ob er die Willenserklärung unverzüglich nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes anfechten will, §119 BGB (Irrtum, Erklärungsirrtum, Motivirrtum).

Anfechtung von Willenserklärungen (1).




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