Gesellschaftsvermögen

Im Rechtssinne spricht man von einem Gesellschaftsvermögen auch nur bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Bei der
Aktiengesellschaft, der GmbH oder dem Verein handelt es sich immer um das Vermögen der sogenannten juristischen Person.
Das Gesellschaftsvermögen setzt sich aus den Beiträgen der Gesellschafter und den für die Gesellschaft erworbenen Gegenständen und Rechten zusammen.
Den Teilhabern der Gesellschaft gehört das gesamte Vermögen als »Gesamthandsvermögen« einer Gesamthandsgemeinschaf t. Das Gesellschaftsvermögen ist grundsätzlich vom sonstigen Vermögen der Teilhaber zu unterscheiden und zu trennen. Aufgrund der gesamthänderischen Bindung kann ein Gesellschafter über seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen und auch an den einzelnen dazugehörigen Gegenständen für sich allein verfügen. Ist die Gesellschaft aufgelöst, so muss das Gesellschaftsvermögen besonders »auseinandergesetzt« werden. Das geht auch wieder nur dadurch, dass sich alle Gesellschafter hierüber einigen, gemeinsam feststellen, wer welche Gegenstände und welche Geldbeträge bekommen soll oder gegebenenfalls gemeinsam Gegenstände oder Grundstücke verkaufen und dann den Erlös entsprechend aufteilen. Vorher müssten und sollten sie allerdings die vorhandenen Schulden ebenfalls gemeinsam aus dem Gesellschaftsvermögen bezahlen.
Wer nicht durch Testament oder Erbvertrag einen Erben bestimmen will, kann sich auch nur auf die gesetzlichen Vorschriften beschränken. Wer gesetzlicher Erbe ist, ist dort genau festgehalten. Findet man z. B. überhaupt keinen Menschen, der als Erbe in Frage kommen könnte, dann bleibt zuletzt als gesetzlicher Erbe der »Fiskus«, also der Staat. Um diesem jedoch nicht zu viel Vermögen zukommen zu lassen, zumindest in einer freiheitlichen Gesellschaft gilt dieser Grundsatz - zur Genüge eingeschränkt durch die Erbschaftssteuergesetze - immer noch, kommen vor dem Staat doch noch eine ganze Reihe von Personen als Erben in Frage.
Oie ersten gesetzlichen Erben sind diejenigen der »ersten Ordnung«, worunter das Gesetz ausschliesslich die Abkömmlinge des Erblassers zählt. Das sind in erster Linie eheliche oder als ehelich anerkannte Kinder, Adoptivkinder, eventuell nichteheliche Kinder, wenn sie nachträglich »legitimiert« wurden, oder - wenn diese Kinder schon gestorben sind - die Enkel.
Die gesetzlichen Erben der zweiten Ordnung sind zunächst die Eltern des Erblassers und - wenn diese nicht mehr leben - deren andere Abkömmlinge, also in erster Linie die Geschwister des Erblassers oder deren Kinder. Sind auch solche gesetzliche Erben der zweiten Ordnung nicht vorhanden, dann wird auf die Erben der dritten Ordnung zurückgegriffen, wobei es insoweit schon in entferntere Verwandtschaftsverhältnisse gehen kann. Die Erben der dritten Ordnung sind nämlich die Grösseitem des Erblassers und wiederum deren Abkömmlinge. Hat der Erblasser keine Kinder, keine Eltern mehr, keine Geschwister, existiert jedoch eine Tante oder ein Onkel, dann kommen diese als gesetzliche Erben in Frage.
Gibt es auch keine Grosseltern, Tanten, Onkeln und dazugehörige Abkömmlinge mehr, dann gibt es letztlich noch die gesetzlichen Erben der vierten Ordnung, ausgehend von den Urgrosseltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
Das Gesetz führt die Ordnungen unbegrenzt weiter mit der fünften Ordnung und ferneren Ordnungen, wobei aber in der Praxis insofern Einschränkungen vorhanden sind, als dass in der Praxis oft Schwierigkeiten auftauchen werden, Personen dieser ferneren Ordnung noch festzustellen.
Ein besonders wichtiger gesetzlicher Erbe reiht sich allerdings schon von Anfang an in diese Rangfolgen dpr Ordnungen ein, nämlich der Ehegatte als gesetzlicher Erbe, Dieser erbt nämlich bereits neben den Verwandten der ersten und der zweiten Ordnung und den Grosseltern und kann, wenn solche Personen nicht mehr vorhanden sind, sogar die gesamte Erbschaft alleine erhalten.

(z.B. §718 BGB) ist das •Vermögen der Gesellschaft. Das G. entsteht durch Leistung der Gesellschafterbeiträge und Erwerb von Gegenständen durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft. Bei der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, der offenen Handelsgesellschaft und der Kommanditgesellschaft ist das G. vom Vermögen der Gesellschafter getrenntes, gesamthänderisch gebundenes Sondervermögen. Es wird bei der Abwicklung oder Liquidation durch Auseinandersetzung aufgeteilt. Zur Zwangsvollstreckung in das G. einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist seit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. 1. 2001 ein Vollstreckungstitel gegen alle Gesellschafter nicht mehr erforderlich (§ 736 ZPO), weil die Gesellschaft unter ihrem Namen klagen und verklagt werden kann. Lit.: Müller-Christmann, B. u.a., Durchblick, JuS 1998, 1080

§ 718 Abs. 1 BGB definiert das Gesellschaftsvermögen als „gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter”. Nach der traditionellen Lehre steht das Gesellschaftsvermögen den Gesellschaftern als Gesamthandsvermögen zu (Gesamthandsgemeinschaften). Die heute h.M. sieht die Gesamthandsgesellschaften, insb. auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, als rechtsfähig an (BGHZ 146, 341).
Dann ist es konsequent, die Gesellschaft selbst als Inhaber des Gesellschaftsvermögens anzusehen. Es ist zu unterscheiden zwischen der dinglichen Zuordnung des Gesellschaftsvermögens zur Gesellschaft selbst und der vermögensmäßigen Zuordnung zu den Gesellschaftern. Der Gesellschafter hat einen Vermögensanteil, der keine rechtliche, sondern lediglich die wertmäßige Beteiligung an dem Gesellschaftsvermögen darstellt. Auch der Kapitalanteil ist keine rechtliche Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, sondern lediglich eine Rechnungsziffer.

einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (4), einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft ist das gemeinsame Vermögen der Gesellschafter, das ihnen zur gesamten Hand zusteht (Gesamthandsgemeinschaft). Den Gesellschaftern stehen Geschäftsanteile am G. zu. Das G. ist vom Privatvermögen der Gesellschafter zu unterscheiden und getrennt zu halten. Es besteht aus den Beiträgen der Gesellschafter und den durch Geschäftsführung für die Gesellschaft oder Surrogation erworbenen geldwerten Sachen und Rechten (§ 718 BGB). Das G. ist bei Auflösung, Ausscheiden eines Gesellschafters usw. Gegenstand der Auseinandersetzung. Zur Zwangsvollstreckung in das G. ist bei einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ein Vollstreckungstitel gegen die Gesellschaft oder alle Gesellschafter erforderlich (§ 736 ZPO), bei einer oHG oder KG ein Vollstreckungstitel nur gegen die Gesellschaft (§§ 124 II, 161 II HGB).




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