Gesetzmässigkeit der Verwaltung

die Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG), insbes. die Grundsätze des Gesetzesvorrangs und des Gesetzesvorbehalts.

ist eines der wichtigsten Merkmale des Rechtsstaates. Nach Art. 20 III GG sind vollziehende Gewalt und Rechtsprechung an Gesetz u. Recht gebunden. Der Grundsatz der G. d. V. bedeutet zweierlei: Die öffentliche Verwaltung darf bei ihrem Handeln nicht gegen geltendes Recht, insbesondere gegen Verfassung u. Gesetze, verstossen (Vorrang des Gesetzes). Ausserdem darf sie in die Rechts- u. Freiheitssphäre des einzelnen nur auf Grund eines Gesetzes oder einer darauf beruhenden Rechtsverordnung oder öffentlich-rechtlichen Satzung eingreifen (Vorbehalt des Gesetzes). Zum Vorbehalt des Gesetzes im Bereich der Leistungsverwaltung Verwaltung, auch Gesetzesvorbehalt.
Gestaltungsrechte sind subjektive Rechte, deren Ausübung einseitig u. unmittelbar ein Rechtsverhältnis verändert oder aufhebt (z. B. Anfechtung, Kündigung, Rücktritt, Aufrechnung). Sie sind bedingungsfeindlich (Bedingung); ihre Ausübung - i.d.R. durch formlose Willenserklärung - ist grundsätzlich unwiderruflich.

Grundsatz des Rechtsstaats, daß die Verwaltung an Gesetz und Recht gebunden ist. In die Rechtssphäre des Bürgers darf sie danach nur auf Grund eines formellen Gesetzes oder einer darauf beruhenden Rechtsnorm (Rechtsverordnung, Satzung) eingreifen. Bei Verletzung des Grundsatzes steht der Weg zu den Gerichten offen.

Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleitet aus dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip des Art.20 Abs. 1, Abs. 3 GG, besagt, dass die Verwaltung an Gesetz und Recht gebunden ist. Er umfasst den Vorbehalt des Gesetzes und den Vorrang des Gesetzes.
Nach dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes ist eine Maßnahme der Verwaltung nur rechtmäßig, wenn sie aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage ergeht, d. h., wenn das Handeln in einer Rechtsnorm gestattet ist („kein Handeln ohne Gesetz”). Dieser Grundsatz gilt nach der herrschenden Wesentlichkeitstheorie nicht uneingeschränkt für alle Handlungen der Verwaltung, sondern nur für alle den Bürger belastenden Maßnahmen sowie für alle wesentlichen (grundrechtsrelevanten) Maßnahmen (I3VerfGE 95, 363; VGH NW NJW 1999, 1244). Danach benötigt die Behörde grundsätzlich keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage im Bereich der Leistungsverwaltung. Eine Subventionsgewährung ist nach h. M. daher zulässig, wenn die Mittel im Haushalt zur Verfügung gestellt werden und die Vergabe in Subventionsrichtlinien (Verwaltungsvorschriften) geregelt ist. Eine Ausnahme davon gilt allerdings für Pressesubventionen, da diese wegen des Rechtsinstituts der
„freien Presse” (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG, Pressefreiheit) immer grundrechtsrelevant sind.
Nach dem Grundsatz vom Vorrang des Gesetzes dürfen die Handlungen der Verwaltung nicht gegen Gesetze (im materiellen Sinne) verstoßen („kein Handeln gegen das Gesetz”). Der Grundsatz vom Vorrang des Gesetzes gilt für alle Handlungen der Verwaltung, diese müssen sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht rechtmäßig sein.

1. Der Grundsatz der G. d. V. besagt, dass in die Rechtssphäre des Bürgers nur auf Grund eines formellen Gesetzes oder einer hierauf beruhenden sonstigen Rechtsnorm (Rechtsverordnung; Satzung) eingegriffen werden darf (Vorbehalt des Gesetzes). Ferner müssen wesentliche Entscheidungen zur Regelung der Lebensverhältnisse vom Gesetzgeber getroffen werden (Wesentlichkeitsprinzip). Die G. d. V. ist ein tragender Grundsatz des Rechtsstaates mit Verfassungsrang; nach Art. 20 III GG sind die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden. Seine historische Wurzel hat der Grundsatz in der Formel, dass Eingriffe in „Freiheit und Eigentum“ dem Vorbehalt gesetzlicher Ermächtigung unterliegen. Eingriffe in verfassungsmäßige Grundrechte kann das Gesetz nur vorsehen, soweit die Verfassung das zulässt (Gesetzesvorbehalt). Für nur begünstigende Verwaltungsmaßnahmen (z. B. Gewährung einer Subvention) gilt der Grundsatz der G. d. V. nur eingeschränkt: Hier genügt die Bereitstellung entsprechender Mittel im Haushaltsplan; die Zuwendung selbst ist häufig nur durch Verwaltungsvorschriften geregelt, wobei die Verwaltung aber an allgem. Rechtsgrundsätze, insbes. den Gleichheitsgrundsatz (Gleichheit vor dem Gesetz), sowie ggf. bestehende gesetzliche Regelungen (Vorrang des Gesetzes) gebunden ist.

2. Die Einhaltung des Grundsatzes der G. d. V. unterliegt gerichtlicher Kontrolle. Nach Art. 19 IV GG steht der Rechtsweg offen, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird; hierfür ist, soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, der ordentliche Rechtsweg gegeben. Gegenüber Verwaltungsakten kann auf Grund der verwaltungsgerichtlichen Generalklausel der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten beschritten werden.

3. Im Steuerrecht gilt entsprechendes gem. § 85 AO. S. a. Besteuerungsverfahren, Gleichmäßigkeit der Besteuerung.




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