Gewerberecht

ist die Gesamtheit der Gewerbe betreffenden Rechtssätze. Lit.: Gewerberecht (Lbl.), 58. A. 2006; Robinski, S., Gewerberecht, 2. A. 2002; Handbuch des Sicherheits- gewerberechts, hg.v. Stober, R. u.a., 2004; Schultz, M., Mustermietvertrag für Gewerberäume, 3. A. 2007

Der ordnungsrechtliche Teil des Wirtschaftsverwaltungsrechts. Es dient der Abwehr von Gefahren, die sich aus der wirtschaftlichen Betätigung ergeben. Früher waren auch die Anforderungen an Anlagen, die einer besonderen Überwachung bedurften, in der Gewerbeordnung (GewO) geregelt (§§ 16 ff GewO a. F.). Insoweit haben sich jedoch umfassende selbstständige Regelungsbereiche entwickelt, insb. das Imrnissionsschutzrecht (BImSchG, Llin SchG), das Atomrecht (AtomG) und das Abfallrecht (KrW-/AbfG). Diese Bereiche werden heute unter dem Begriff Umweltrecht zusammengefasst.
Zum Gewerberecht im engeren Sinne gehört daher nur noch die Abwehr von Gefahren, die von der Person des Gewerbetreibenden ausgehen. Hier findet sich eine Reihe von Spezialgesetzen (z. B. Gaststättenge
setz, Handwerksordnung). Als allgemeines Auffanggesetz fungiert die Gewerbeordnung (GewO). Die Gefahr, die im Gewerberecht abgewehrt werden soll,
ist typischerweise die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden.




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