Gleichberechtigungsgesetz
führte gemäss dem Auftrag der Art. 3 Abs. 2 und 117 Abs. 1 GG die Gleichberechtigung von Mann und Frau ein, was tiefgreifende Veränderungen zahlreicher Gesetze, insbes. des BGB mit sich brachte.
Das G v. 18. 6. 1957 (BGBl. I 609) hat mit Wirkung vom 1. 7. 1958 die dem Grundsatz der Gleichberechtigung (Art. 3 II GG) widersprechenden Bestimmungen des Zivilrechts, insbes. des BGB, grundsätzlich auf einen diesem Verfassungsgrundsatz entsprechenden Stand gebracht. S. i. e. eheliche Lebensgemeinschaft, Schlüsselgewalt, Mitarbeit der Ehegatten, elterliche Sorge, Güterstände u. a. m.
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