Gleichheitsgrundrechte

sind - im Unterschied namentlich zu Freiheitsgrundrechten - vom GG dort gewährleistet, wo der Allgemeine Gleichheitssatz oder Besondere Gleichheitssätze dem Einzelnen oder Gruppen von Einzelnen einklagbare subjektive Rechte garantieren, die sich gegen Benachteiligungen oder Bevorzugungen durch die Staatsgewalt richten.




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