Glockengeläute

Für die Klage eines Nachbarn gegen das liturgische G. einer Kirche ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, da es zwar als kultische Handlung zu den inneren kirchlichen Angelegenheiten zählt, aber auch staatliche Belange berührt. Liturgisches G. ist nach BVerwG JZ 1984, 228 Schallimmission i. S. von § 22 I 1 Nr. 1 BImSchG, jedoch regelmäßig keine erhebliche Belästigung i. S. von § 3 I BImSchG, sondern eine zumutbare, sozialadäquate Einwirkung.




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