Gnadensplitting

Splittingtarif.

Verwitwete Arbeitnehmer erfüllen im Jahr des Todes ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten die Voraussetzungen des Splittingtarifs und erhalten im Folgejahr das sog. Gnadensplitting (§ 32 a Abs. 6 Nr. 1 EStG). Das bedeutet, dass im Folgejahr, in dem der Ehegatte bereits verstorben ist, trotzdem der Steuertarif der Zusammenveranlagung zur Anwendung kommt. Dieser ist für den überlebende Stpfl. günstiger (s. Splittingverfahren, Einkommensteuer 4 a. E.).




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