Grundordnung

freiheitlich-demokratische Grundordnung.

ist die grundlegende Ordnung. Freiheitliche demokratische G. (Artt. 18, 91 GG) ist der Inbegriff der unveränderbaren Bestandteile der freiheitlichen Ordnung. Sein Bestand ist für die Bundesrepublik Deutschland vor allem aus den Art. 79 III, Art. 1 und Art. 20 GG zu entnehmen (str.) und betrifft das Rechtsstaatsprinzip, das Demokratieprinzip, das Sozialstaatsprinzip und die Bundesstaatlichkeit.

Der Begriff wird in der katholischen Kirche für die von den Bischöfen als Kirchengesetz erlassene „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ verwand. In ihr sind Grundsatzregelungen für Arbeitsverhältnisse getroffen, die mit einem der katholischen Kirche zugeordneten Rechtsträger eingegangen sind. Insbesondere sind in ihr die kirchenspezifischen Loyalitätsobliegenheiten eines Arbeitnehmers festgelegt, die nach der Verfassungsgarantie des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts von der Kirche festgelegt werden können. Eine entsprechende Regelung enthält, wenn auch nicht als Kirchengesetz festgelegt, für den evangelischen Bereich die EKD-Loyalitätsrichtlinie, die der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) am 1. 7. 2005 erließ. Da die G. für die katholische Kirche kirchengesetzlich festgelegt ist, sind bei einem Rechtsstreit aus dem Arbeitsverhältnis die staatlichen Arbeitsgerichte an sie gebunden. Das gilt insbesondere für Streitigkeiten über die Rechtswirksamkeit einer Kündigung (Art. 5 Grundordnung).




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