Grundwehrdienst

der nach Erfassung Musterung und Einberufung abzuleistende Wehrdienst zur umfassenden militärischen Ausbildung des Wehrpflichtigen (Wehrpflicht). Er umfasst insgesamt 18 Monate, davon 3 Monate allgemeine Grundausbildung; nur noch 15 Monate. Voller G. für Wehrpflichtige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, verkürzter G. von 1 bis 12 Monaten für Wehrpflichtige zwischen dem 25. und 35. Lebensjahr, § 5 WehrpflichtG.

ist der Teil des Wehrdiensts eines Wehrpflichtigen, welcher der grundlegenden militärischen Ausbildung dient.

Im Wehrpflichtgesetz (WPflG) die Bezeichnung für den Wehrdienst, den Wehrpflichtige zu Beginn ihrer Dienstleistungspflicht als Soldat zu durchlaufen haben. Zweck des Grundwehrdienstes ist es, dem Wehrpflichtigen die grundlegend erforderlichen militärischen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, um die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr im Rahmen der ihr zukommenden Aufgaben zu gewährleisten. Der Grundwehrdienst dauert neun Monate (§5 WPflG). Er gliedert sich in eine allgemeine Grundausbildung und eine auf den vorgesehenen Verwendungszweck des Grundwehrdienst-leistenden zugeschnittene Vollausbildung. Grundwehrdienst leisten grundsätzlich Wehrpflichtige, die zu dem für den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Unter bestimmten Voraussetzungen erhöht
sich das Alter zum noch möglichen Eintritt in den Grundwehrdienst auf das achtundzwanzigste oder zweiunddreißigste noch nicht vollendete Lebensjahr
(§ 5 Abs. 1 WPflG). Tage, an denen ein Wehrpflichtiger aufgrund ihm zurechenbarer Umstände keinen Grundwehrdienst geleistet hat, sind nachzudienen (§5 Abs. 3 WPflG). Es besteht auch die Möglichkeit, Wehrpflichtige in zeitlich getrennten Abschnitten zum Grundwehrdienst heranzuziehen (§5 Abs. 2 WPflG).

Der G. (s. a. Wehrdienst) dient der grundlegenden militärischen Ausbildung des Wehrpflichtigen. Er dauert 9 (ab 1. 12. 2010 6) Monate (§ 5 WPflG). Zum G. herangezogen werden Wehrpflichtige bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres. In Fällen der Zurückstellung werden Wehrpflichtige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres herangezogen. Wehrpflichtige, die wegen ihrer beruflichen Ausbildung vorwiegend militärfachlich verwendet werden, z. B. Ärzte, Apotheker im Sanitätsdienst, werden bis zur Vollendung des 32. Lebensjahres zurückgestellt (§ 5 I WPflG) und leisten dann G. Der G. beginnt i. d. R. in dem Kalenderjahr, in dem der Wehrpflichtige das 19. Lebensjahr vollendet. Der G. kann abhängig vom Bedarf der Streitkräfte zusammenhängend oder abschnittsweise geleistet werden. Freiwillig geleisteter Wehrdienst muss (§ 7) und Wehrdienst in fremden Streitkräften kann (§ 8) auf den G. angerechnet werden. S. a. Einberufung Wehrpflichtiger.




Vorheriger Fachbegriff: Grundwasserabgabe | Nächster Fachbegriff: Gruppe


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen