Gründungsgesellschaft

Gründung

Die Rechtsfähigkeit einer juristischen Person des Privatrechts beginnt erst mit der Erfüllung gewisser gesetzlicher Voraussetzungen, regelmäßig mit der Eintragung in das Handels- oder Vereinsregister (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Verein, 1 a). Schon vorher - insbes. nach Abschluss eines Gesellschaftsvertrags - besteht jedoch unter den Beteiligten eine G. (Vorgesellschaft). Diese wurde früher - mangels Rechtsfähigkeit - vielfach als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts angesehen. Die neuere Rspr. sieht in der G. eine Vorform der aus ihr erwachsenden juristischen Person und überträgt deren Rechtssätze, soweit sie nicht ausdrücklich von der Rechtsfähigkeit ausgehen, auf die G. Nach dieser h. M. sind, sofern in der Zwischenzeit kein wesentlicher Wechsel eintritt, die G. und die später entstehende juristische Person identisch, so dass z. B. nur eine Berichtigung des Grundbuchs (keine Umschreibung) erforderlich ist. Die G. wird durch Rechtsgeschäfte, die der für sie rechtmäßig Handelnde (Geschäftsführer o. ä.) vornimmt, verpflichtet; daneben haftet der Handelnde persönlich (mehrere als Gesamtschuldner; § 11 II GmbHG; s. Gesamtschuld). Die Rechte und Pflichten aus solchen Geschäften gehen mit der Eintragung der Gesellschaft voll auf diese über. Im gleichen Zeitpunkt erlischt an sich die Haftung des Handelnden und der Gründer. Ist aber infolge solcher Vorbelastungen das Stammkapital wertmäßig nicht mehr gedeckt, so haften die Gesellschafter insoweit anteilig für den Fehlbetrag. Diese einheitliche Gründerhaftung (bis zur Eintragung der Gesellschaft: Verlustdeckungshaftung; ab dann: Vorbelastungs- oder Unterbilanzhaftung) ist nach der Rspr. (BGHZ 134, 333; str.) eine reine Innenhaftung gegenüber der GmbH (bzw. ihrem Insolvenzverwalter); der Anspruch der GmbH gegen ihre Gesellschafter kann aber von Gesellschaftsgläubigern gepfändet werden. Für ein Handeln vor Gründung der Gesellschaft (Vorgründungsgesellschaft) gilt § 11 II GmbHG dagegen nicht (hier ggf. Vertretung ohne Vertretungsmacht, BGH NJW 1984, 2164). S. a. Gründerhaftung.

»Vorgccllschoft.




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