Haftbeschwerde

kann von dem Beschuldigten gegen den Haftbefehl eingelegt werden. Sie ist an keine Frist gebunden. Mit H. kann gleichzeitig hilfsweise (Eventualantrag), die Ausservollzugsetzung des Haftbefehls beantragt werden. Neben dem Antrag auf Haftprüfung ist Haftbeschwerde unzulässig (§
117 Abs. 2 StPO). Rechtsbehelfsbelehrung.

Beschwerde des in Haft genommenen Beschuldigten, mit der die Aufhebung des Haftbefehls beantragt wird. Dabei handelt es sich um eine (einfache) Beschwerde gemäß §§ 304 ff. StPO mit der Besonderheit, dass gemäß § 310 Abs. 1 StPO eine zusätzliche Beschwerdeinstanz mit der weiteren Beschwerde zum Oberlandesgericht geschaffen wird. Gegenüber dem Antrag auf Haftprüfung, den der Beschuldigte wahlweise einlegen kann, ist die Haftbeschwerde subsidiär (§ 117 Abs. 2 StPO).
Eine neben dem Antrag auf Haftprüfung eingelegte Haftbeschwerde ist daher unzulässig; eine vor Erhebung der öffentlichen Klage eingelegte, noch nicht erledigte Haftbeschwerde ist nach Anklageerhebung als Antrag auf Haftprüfung (durch das nunmehr zuständige Hauptsachegericht) umzudeuten.

Haftprüfungsverfahren.




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