Haftung des Arbeitgebers

Im Arbeitsrecht :

Gegenüber dem AN kann sich eine H. d. AG aus der Verletzung 1. vorvertraglicher, 2. vertraglicher, 3. nachvertraglicher Pflichten, 4. unerlaubter Handlung u. 5. Gefährdungshaftung ergeben. Aus dem Eintritt in Vertragsverhandlungen entsteht, auch wenn es zum Abschluss eines ArbVertr. nicht kommt, ein vertragsähnl. Vertrauensverhältnis, das gegenseitige Sorgfaltspflichten u. für den AG Mitteilungs-, Aufklärungs- u. Obhutspflichten begründet, bei deren Verletzung er zum Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo § 276 BGB) verpflichtet ist. So hat der AG im Rahmen von Vorverhandlungen z. B. auf die Anforderungen des Arbeitsplatzes hinzuweisen, auf Verlangen eingesandte Zeugnisse sorgfältig zu verwahren u. über die ihm bekanntgewordenen persönl. Verhältn., insbes. Gesundheitszeugnisse, der Bewerber zu schweigen. Er hat aber u. U. auch über seine eigene Solvenz u. Möglichkeiten der kurzfristigen Beendigung des Arb. Verh. aufzuklären (AP 1 zu § 13 GmbHG). Bei Verletzung vorvertragl. Pflichten ist der AG zum Ersatz des Vertrauensschadens (Haftung des AN) verpflichtet (vgl. BGH DB 94, 422). Hat er aus Gründen des Geschlechtes ein AV nicht begründet, so erwachsen weitergehende Schadensersatzpflichten (Frauenarbeitsschutz). Hat der AN zu einer Vorstellung eine dritte Person mitbringen müssen, so kann sich aus dem Gesichtspunkt eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten des Dritten auch für diesen ein Schadensersatzanspruch ergeben (BGH NJW 76, 712).
2. Der AG hat den AN, den er in seinen Betr. o. Gefahrenbereich
eingegliedert hat, gegen a) Personenschäden, b) Schäden an seinem Eigentum zu schützen u. c) die sonstigen ArbVertr.-Pflichten einzuhalten.
a) Zur Abwendung von Personenschäden ist er verpflichtet, Arbeitsräume, Betriebsvorrichtungen, Maschinen u. Gerätschaften so einzurichten u. zu unterhalten u. den Betr. so zu regeln, dass der AN gegen Gefahren von Leben u. Gesundheit usw. geschützt ist, soweit es die Natur des Betr. gestattet (§§ 618 BGB; 120 a Gcw0, 62 HGB). Ist der AN in die häusl. Gemeinschaft aufgenommen, hat der AG in Ansehung der Wohn- u. Schlafräume, der Verpflegung sowie der Arbeits- u. Erholungszeiten diejenigen Einrichtungen u. Anordnungen zu treffen, die mit Rücksicht auf die Gesundheit erforderlich sind. Bei vom AG zur Verfügung gestellten Wohnheimen müssen die in § 120 c GewO aufgestellten Mindestanforderungen erfüllt sein. Im übrigen sind ohne Rücksicht auf die Zahlung von Mietzins die mietrechtl. Vorschriften anzuwenden. Der AG hat ferner dafür zu sorgen, dass von den dem AN zur Bearbeitung übergebenen Sachen Dritter keine vermeidbaren Gefahren ausgehen. Insoweit treffen ihn Kontroll-, Aufklärungs- u. Informationspflichten.
b) Das Arbeitsverhältnis macht es notwendig, dass der AN eigene Sachen zur Arbeit mitbringt. Auch für eingebrachte Sachen des AN obliegen dem AG Schutz- u. Verwahrungspflichten. Insbesondere haftet er aber, wenn der AN eigene Sachen im Betätigungsbereich des AG verwendet (Aufwendungen). Der Schadensersatzanspruch umfasst insoweit auch den merkantilen Minderwert AP 15 zu § 611 BGB Musiker = NJW 88, 932).
c) Neben den Pflichten des Arbeitsschutzes sind die übrigen Vertr.-Pflichten einzuhalten. Insoweit können sich für den AG Aufklärungspflichten, insbesondere über die betriebliche Altersversorgung, ergeben (s Fürsorgepflicht). Aus der Fürsorgepflicht kann sich ergeben, dass der AG den AN von der Haftung freistellen muss, wenn er ihn als Kraftfahrer einsetzt, obwohl er weiss, dass dieser keine Fahrerlaubnis besitzt (AP 94 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers = NJW 89, 854 = NZA 89, 181). Verursacht der AN ausserhalb der Grenzen der BRD einen Verkehrsunfall, kann der AG gehalten sein, dem AN die Kaution zu ersetzen, die dieser hat verfallen lassen, um einer unzumutbaren Strafverfolgung zu entgehen (AP 7 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung = NJW 89, 316 =-- NZA 89, 54). Kein Anspruch hat ein Journalist auf Erstattung der Gerichtskosten, wenn er wegen einer mangelhaften Recherche in Anspruch genommen wird (AP 10 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung = NZA 92, 691).
d) Der AG hat eine Reihe öffentl. rechtl. Schutzverpflichtungen
zugunsten des AN. So hat er die Sozialversicherungsbeiträge u. Lohnsteuern abzuführen. Erwächst dem AN aus der fehlerhaften Abführung von Soz. Vers. Beitr. ein Schaden, ist er zum Ersatz verpflichtet. Ungerechtfertigte Steuernachforderungen hat er abzuwehren; umgekehrt kann er Erstattung berechtigter Lohnst.-Nachf. vom AN verlangen. Insbesondere ist der AG zur Unfallmeldung bei
Arbeitsunfällen gehalten.
Zu a-c): Macht der AN Schadensersatzansprüche aus der Verletzung der Fürsorgepflicht geltend, so ist er für sie darlegungs- u. beweispflichtig. Erhebt er dagegen die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB), so obliegt dem AG die Beweislast, dass er seinen Fürsorgepflichten genügt hat.
3. Auch nach Beendigung des ArbVertr. ergeben sich für den AG eine Reihe von Pflichten nachfolgender Fürsorge. So ist er z. B. ver-
pflichtet, Zeugnis u. Arbeitspapiere herauszugeben, Aus-
kunft an Dritte zu erteilen usw. Verletzt der AG rechtswidrig u. schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten, ist er zum Ersatz des daraus erwachsenden Schadens verpflichtet. Zu vertreten hat er Vorsatz u. Fahrlässigkeit (§ 276 BGB). Er hat für diejenigen Personen einzustehen, deren er sich zur Erfüllung seiner Pflichten bedient (§ 278 BGB). Im Streitfall hat der AN Pflichtverletzung, Verschulden, Schaden u. ursächlichen Zusammenhang nachzuweisen.
4. Mit den Ansprüchen aus Vertrag konkurrieren diejenigen aus unerlaubter Handlung (§§ 823, 824, 826, 831 BGB). Die Vorschriften des Arbeitsschutzes sind i. d. R. Schutzgesetze zugunsten des AN.
5. Ohne Verschulden haftet der AG i. d. R. nicht. Ausnahmen können sich aus einzelnen Gesetzen, wie z. B. StVG, HaftpflG ergeben, o. wenn der Sachschaden bei einer gefährlichen Arbeit eingetreten und aussergewöhnlich ist (AP 2 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung), der AG vom AN den Einsatz eigener Sachen verlangt hat (AP 5 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung) o. der AN eigene Sachen im Betätigungsbereich des Arbeitgebers eingesetzt hat (AP 6 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung; Mayer-Maly Beil. 3 zu NZA 91; Schiefer NJW 93, 966. Erleidet der AN einen Unfall, so haftet der AG wegen der Rückstufung in der Haftpflichtversicherung nur, wenn dies be-
sonders vereinbart ist (AP 11 = BB 92, 2363). Aufwendungen.
Ob der AN Ersatzansprüche bei Industrieimmissionen hat, ist umstr. (Neuhausen NZA 91, 372).
II. Die Haftung des AG kann eingeschränkt sein o. entfallen bei 1.
Mitverschulden des AN u. 2. Arbeitsunfall.
III. Für die Steuerpflichtigkeit von Schadensersatzleistungen des AG gilt: (1) Sie gehören nicht zum Arbeitslohn, soweit der AG hierzu
gesetzlich verpflichtet ist. (2) Sie gehören dann zum Arbeitslohn, wenn sie wegen Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten erbracht werden (BFH BStBl. II 75, 520). (3) Schadensersatzleistungen wegen Körperverletzungen u. Unfällen gehören zum Lohn, soweit sie Einkünfte aus Arbeit abgelten sollen. Jedoch unterliegen sie Begünstigungen nach § 34 EStG. Sie sind steuerfrei, sofern sie nur Schmerzensgeld u. Sachschäden abgelten (BdF BStBl. I 78, 353). Werden in einem Vergleich verschiedene Schadensersatzleistungen des AG zusammengefasst, so ist notfalls der steuerpflichtige Anteil zu schätzen (BFH BStB1. II 82, 496).

Einstandspflicht für Schäden des Arbeitnehmers nach den allgemeinen Grundsätzen.
Haftung für Sachschäden: Der Arbeitgeber haftet seinem Arbeitnehmer für alle adäquat kausal und schuldhaft verursachten Schäden nach den allgemeinen Grundsätzen. Eine Haftung kann sich insbesondere aus der Verletzung arbeitsvertraglicher Haupt-und Nebenpflichten ergeben (Pflicht zum Schutz von Leib und Leben des Arbeitnehmers aus § 618 BGB; je nach Sachlage Pflicht zum Schutz von eingebrachten Sachen des Arbeitnehmers aus Fürsorgepflicht des Arbeitgebers). Daneben kann den Arbeitgeber eine verschuldensunabhängige Haftung analog §670 BGB für Schäden treffen, die typischerweise im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung stehen und nicht bereits durch das Entgelt mit abgegolten sind.
Haftung für Personenschäden: Auch für Personenschäden haftet der Arbeitgeber grundsätzlich nach den allgemeinen Grundsätzen. Allerdings haftet er nach § 104 Abs. 1 SGB VII nicht, wenn der Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall hatte und daher einen Anspruch gegen die gesetzliche Unfallversicherung hat.
Ein Arbeitsunfall ist dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer einen Unfall bei einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit hatte, § 8 Abs. 1 S.1 SGB VII.
Die Privilegierung des §104 Abs. 1 SGB VII greift nur dann nicht, wenn der Arbeitgeber den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat oder ein Unfall auf einem betrieblich bedingten Weg vorliegt, § 104 Abs. 1 S.1, 2. HS SGB VII. Ansonsten ist der Arbeitgeber von jeder Haftung für Personenschäden freigestellt.

Fürsorgepflicht, Dienstvertrag, Verwahrung, Zeugnis, Arbeitsschutz.




Vorheriger Fachbegriff: Haftung | Nächster Fachbegriff: Haftung des Arbeitnehmers


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen